Fall AARP/390/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 06.07.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 1000
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 401g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der albanische Beschuldigte lagerte, streckte und verpackte im Juni/Juli 2020 in zwei Genfer Wohnungen Heroin (insgesamt knapp 3 kg netto, Reinheit 13-55 %) und lieferte es mindestens fünfmal an Dritte; dafür erhielt er rund CHF 1'000.-.

Zusammenfassung

Der albanische Beschuldigte betrieb im Juni und Juli 2020 in zwei konspirativ angemieteten Genfer Wohnungen ein Drogenlabor zur Lagerung, Streckung und Verpackung von Heroin für den Strassenverkauf. Bei der polizeilichen Razzia am 7. Juli 2020 stellte die Polizei insgesamt rund 2'000 Gramm Heroingemisch sicher, welches nach labortechnischer Analyse einen Reinstoffgehalt von rund 401 Gramm reinem Heroinhydrochlorid aufwies. Ausserdem wurden erhebliche Mengen an Streckmitteln (Paracetamol und Koffein), hydraulische Pressen und Verpackungsfolien beschlagnahmt. Der Beschuldigte handelte arbeitsteilig mit weiteren Landsleuten im Rahmen einer organisierten Vertriebsstruktur. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 6. Juli 2021 (JTCO/74/2021, P/11733/2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. a–d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung an und verfügte die Einziehung aller sichergestellten Tatmittel und Drogen. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie eine Verkürzung der Landesverweisung auf 5 Jahre. Er machte geltend, er habe lediglich Hilfsdienste geleistet und sei nicht an den Gewinnen beteiligt gewesen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/390/2021 vom 2. November 2021 ab. Das Gericht erwog, dass das Mischen und Verpacken von über 400 Gramm reinem Heroin eine zentrale logistische Schlüsselfunktion darstellte, welche die Zirkulation gefährlicher Drogenmengen erst ermöglichte. Sein Verschulden wiege schwer. Die erstinstanzliche Einsatzstrafe von 42 Monaten trug dem Tatbeitrag und dem Gewinnstreben adäquat Rechnung. Da die Strafe über drei Jahren lag, war ein Aufschub gesetzlich nicht möglich. Die Landesverweisung von 8 Jahren war angesichts der Gefährlichkeit des Heroinhandels zum Schutz der öffentlichen Sicherheit vollauf verhältnismässig.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/74/2021); Berufungsurteil: AARP/390/2021 (02.11.2021), bestätigt. Menge: rund 2,99 kg Heroin brutto (Reinheit 49,8-54,8 % bei den Platten, 13,4-14,9 % bei den Säckchen; Reinmenge nicht beziffert). Mitverurteilt wurden zwei weitere Beschuldigte (hier nicht erfasst). Nebenverurteilungsscore: rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) je Vergehen = 2. Rolle: Lagerung/Strecken/Abpacken und Auslieferung (Handel). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 2'991,6 g netto x 13,4 % (tiefster Wert; Aufteilung Pucks/Säckchen nicht beziffert). Heroin zuvor 2992 g Gemisch.

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