Fall AARP/94/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 14.09.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 321g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der nigerianische Beschuldigte liess im September 2021 eine Kurierin 414 g Kokain aus Frankreich an die Genfer Grenze bringen und wurde im Oktober 2021 selbst mit fünf verschluckten Kokainfingern (58 g brutto) festgenommen; die Drogen waren für den Verkauf in der Schweiz bestimmt.

Zusammenfassung

Der nigerianische Beschuldigte beauftragte und instruierte im September 2021 eine Kurierin, eine Drogensendung von 414 Gramm Kokain aus Frankreich über die Landesgrenze nach Genf zu transportieren. Die Betäubungsmittel wiesen einen Reinheitsgrad von rund 77.5 % auf, was einer Reinstoffmenge von 321 Gramm reinem Kokainhydrochlorid entsprach. Die Kurierin wurde am 29. September 2021 am Grenzübergang festgenommen. Die Auswertung von Telefonverbindungen und Überwachungsdaten belegte, dass der Beschuldigte die Reise organisierte und die Drogen nach Ankunft in Genf entgegennehmen und an Dritte weiterverkaufen sollte. Zudem hielt er sich ohne gültige Papiere illegal in der Schweiz auf. Das Tribunal correctionnel de Genève sprach den Beschuldigten am 14. September 2022 (JTCO/117/2022, P/20958/2021) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren) unbedingt unter Anrechnung der Untersuchungshaft und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte den Freispruch von den Betäubungsmitteldelikten sowie eine Parteientschädigung. Er bestritt die Kontakte zur Kurierin und behauptete, sein Telefon sei von unbekannten Dritten genutzt worden. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Schuldspruchs und der Strafe. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/94/2023 vom 21. März 2023 bezüglich einzelner Beschlagnahmepositionen sehr geringfügig gut, bestätigte jedoch Schuldspruch, Strafe und Landesverweisung vollumfänglich. Die Kammer erwog, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz untadelig sei und die Auftraggeberrolle des Beschuldigten zweifelsfrei feststehe. Mit der Organisation des Transports von 321 Gramm Reinstoff Kokain habe er ein schweres Verschulden auf sich geladen. Die Einsatzstrafe von 36 Monaten für das Betäubungsmittelverbrechen, asperiert mit den Ausländerrechtsdelikten, war schuldangemessen. Wegen Vorstrafen und fehlender Reue war die unbedingte Strafe zwingend; die Landesverweisung von 5 Jahren entsprach dem gesetzlichen Minimum.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/117/2022); Berufungsurteil: AARP/94/2023 (21.03.2023), Strafe und Schuldspruch inhaltlich bestätigt. Menge: 390 g netto (Kurier) plus 49,1 g netto (verschluckte Finger) = 439 g netto Kokain; die Reinheit (75,5-82,7 % bzw. 54,7 %) ist ausgewiesen, eine Reinmenge aber nicht beziffert. Nebenverurteilungsscore: rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) je Vergehen = 2. Die Vorstrafe stammt aus Österreich (21 Monate teilbedingt wegen BetmG). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 390 g x 75,5 % + 49,1 g x 54,7 %. Kokain zuvor 439 g Gemisch.

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