Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der lettische Beschuldigte reiste am 6. März 2020 aus Kenia über Äthiopien nach Genf und führte in einem Koffer mit doppeltem Boden 3,9 kg Heroin (Reinheit 48 %) mit sich, das er nach Italien bringen sollte; als Lohn waren EUR 5'000.- vereinbart.
Der lettische Beschuldigte reiste am 6. März 2020 auf dem Luftweg aus Kenia über Äthiopien nach Genf ein. In seinem Reisekoffer hatte er in einem professionell eingearbeiteten doppelten Boden zwei grosse Pakete mit insgesamt rund 4 Kilogramm Heroingemisch versteckt. Die kriminaltechnische Laboranalyse ergab einen sehr hohen Reinheitsgrad von rund 47 %, entsprechend einer Reinstoffmenge von 1'888 Gramm reinem Heroinhydrochlorid. Der Beschuldigte fungierte als internationaler Drogenkurier, der die gefährliche Fracht im Auftrag von Hintermännern nach Europa einschmuggelte. Bei der Zollkontrolle am Flughafen Genf-Cointrin wurde die Schmuggelware entdeckt und der Täter festgenommen. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 22. September 2020 (JTCO/122/2020, P/4732/2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren) unter Anrechnung von 200 Tagen Untersuchungshaft und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Herabsetzung der Strafe auf höchstens 36 Monate mit teilbedingtem Aufschub gemäss Art. 43 StGB (unter Festsetzung eines unbedingten Teils von maximal 18 Monaten). Er machte geltend, er habe als reiner Kurierträger unter Zwang bzw. Druck von Kredithaien gehandelt und seine Rolle sei rein untergeordnet gewesen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/30/2021 vom 11. Februar 2021 teilweise gut. Das Gericht hielt fest, dass der Import von nahezu 1.9 Kilogramm reinem Heroin ein sehr schweres Verschulden begründe, das den Schwellenwert des schweren Falles um das Hundertfache übersteige. Zwar wies der Täter Vorstrafen im Ausland auf, doch berücksichtigte die Kammer seine kooperative Haltung im Verfahren und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate (3 Jahre). Zudem gewährte sie den teilbedingten Vollzug mit einem unbedingten Teil von 18 Monaten und einem bedingten Teil von 18 Monaten (Probezeit 5 Jahre). Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (3,5 Jahre); die Chambre pénale d'appel et de révision (AARP/30/2021) reduzierte die Strafe auf 3 Jahre teilbedingt (18 Monate unbedingt). Menge: 3'934,6 g netto Heroin, Reinheit 48 % (Reinmenge rund 1'888 g, aus der ausgewiesenen Reinheit berechnet). Die Vorstrafen stammen aus Lettland und dem Vereinigten Königreich (Vermögens- und Gewaltdelikte, nicht einschlägig). Rolle: einfacher Transporteur (Mule).