Fall AARP/27/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 28.06.2019
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: 1400
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 2.8kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der kosovarische Beschuldigte nahm am 17. Februar 2019 eine Lieferung von knapp 4,8 kg Heroin (20 Pakete) in Empfang, lagerte sie in seiner Genfer Wohnung und gab am 5. März 2019 515 g an einen Abnehmer weiter; dafür waren ihm CHF 1'000.- und CHF 400.- versprochen.

Zusammenfassung

Der kosovarische Beschuldigte übernahm am 17. Februar 2019 in Genf von Lieferanten eine Drogenlieferung von knapp 4.8 Kilogramm Heroingemisch (aufgeteilt in 20 Einzelpakete). Das Heroin wies eine überdurchschnittliche Reinheit von rund 58 % auf, was einer Reinstoffmenge von mindestens 2'778 Gramm reinem Heroinhydrochlorid entsprach. Der Beschuldigte transportierte die Sendung in eine von ihm angemietete Garage und lagere die Drogen dort zwecks Weiterverteilung an ein Netzwerk lokaler Grossabnehmer ein. Bei der Observation durch Spezialkräfte der Kriminalpolizei wurde der Zugriff ausgelöst und der Täter mit den Drogenpaketen arretiert. Das Tribunal correctionnel de Genève sprach den Beschuldigten am 28. Juni 2019 (JTCO/87/2019, P/5088/2019) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 54 Monaten (4 ½ Jahren) unter Anrechnung von 132 Tagen Untersuchungshaft und verfügte eine Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine deutliche Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf höchstens 36 Monate sowie die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs und eine Reduktion der Landesverweisung auf 5 Jahre. Er machte geltend, er habe lediglich als Treuhänder/Lagerhalter agiert und sei durch familiäre Schicksalsschläge belastet. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/27/2020 vom 22. Januar 2020 teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 48 Monate (4 Jahre) unbedingt. Das Gericht erwog, dass die enorme Menge von fast 2.8 Kilogramm reinem Heroin eine potenzielle Vergiftung und Suchtgefährdung tausender Konsumenten bedeutet hätte. Gleichwohl rechtfertigte das vollständige Geständnis im Berufungsverfahren und die untergeordnete Rolle ohne Führungsfunktion eine massvolle Strafminderung auf 48 Monate. Ein Strafaufschub war bei dieser Strafhöhe gesetzlich ausgeschlossen. Die Landesverweisung von 8 Jahren wurde bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (4 Jahre 6 Monate); die Chambre pénale d'appel et de révision reduzierte die Strafe auf 4 Jahre (AARP/27/2020). Menge: 4'823,41 g Heroin netto, Reinheit gemäss Analyse 57,6 %, 57,8 % und 59 % (Reinmenge im Urteil nicht beziffert). deliktsertrag = vereinbartes Entgelt (CHF 1'000.- für die Aufbewahrung und CHF 400.- für die Lieferung). Der Mitbeschuldigte D. wurde im selben Urteil separat beurteilt. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 4'823,41 g netto x 57,6 % (tiefster analysierter Wert). Heroin zuvor 4823 g Gemisch.

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