Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte versteckte in Genfer Gebüschen drei Kokainkugeln (119 g netto) und hielt zwischen April 2019 und Januar 2020 in ihrem Zimmer 16 Finger und ein Säckchen Kokain (177 g brutto) samt Verpackungsmaterial zum Verkauf bereit.
Die Beschuldigte beteiligte sich zwischen April 2019 und Januar 2020 in Genf aktiv am Strassen- und Zwischenhandel mit Kokain. Sie mietete Hotelzimmer und Wohnungen an, in welchen sie Betäubungsmittel portionierte, und versteckte Drogenverstecke im öffentlichen Raum (u.a. drei grosse Kokainkugeln mit einem Nettogewicht von 119 Gramm in Gebüschen). Die sichergestellten Betäubungsmittel wiesen einen Reinheitsgrad von rund 55 % auf, entsprechend einer Reinstoffmenge von 66 Gramm reinem Kokain. Zudem veräusserte sie wiederholt Drogen an Konsumenten und erzielte damit Einnahmen zur Finanzierung ihres Aufenthalts. Das Tribunal de police de Genève verurteilte die Beschuldigte am 19. Juni 2020 (JTDP/609/2020, P/556/2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft. Das Gericht gewährte den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB bei einer Probezeit von 3 Jahren und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Eintrag an. Die Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte den Freispruch hinsichtlich des qualifizierten Handels, die Reduktion der Strafe auf eine milde Geldstrafe sowie die Aufhebung der Landesverweisung infolge eines persönlichen Härtefalls. Sie brachte vor, sie sei durch ihren Partner zur Drogenaufbewahrung gedrängt worden und habe in der Schweiz soziale Bindungen aufgebaut. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung im Hauptpunkt mit Urteil AARP/8/2021 vom 10. Januar 2021 ab (unter sehr geringfügiger Modifikation von Nebenpunkten). Das Gericht hielt fest, dass der Besitz und das Verstecken von 66 Gramm reinem Kokain den Tatbestand des schweren Falles zweifelsfrei erfüllten. Die erstinstanzliche Einsatzstrafe von 24 Monaten mit bedingtem Aufschub trug ihrer untergeordneten Rolle und der Abhängigkeit vom Partner bereits maximal Rechnung. Die Landesverweisung von 5 Jahren war bei der qualifizierten Tat zwingend und angesichts fehlender tiefer Integration verhältnismässig.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève; Berufungsurteil: AARP/8/2021 (10.01.2021), Strafe und Landesverweisung bestätigt. Menge: 119,4 g netto (Kugeln) plus 177,2 g brutto (Finger und Säckchen) = rund 297 g Kokain; die Reinheit betrug 25,6-31,3 % bzw. angenommene 20 % (Reinmenge nicht ausdrücklich beziffert). Nebenverurteilungsscore: rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Vergehen) = 1. Das Gericht verurteilte sie als Kleinhändlerin im lokalen Strassenhandel. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 119,4 g x 25,9 % + 177,2 g x 20 % (vom Gericht angenommene übliche Reinheit). Kokain zuvor 297 g Gemisch.