Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der italienische Beschuldigte fuhr im März 2019 mit einem Mittäter zwischen Solothurn und Genf und wurde am 21. März 2019 in Genf mit vier Heroinplatten (2,3 kg, Reinheit 52-55 %) im Auto festgenommen; beim Mittäter fanden sich weitere 1,15 kg Heroin.
Der italienische Beschuldigte fungierte im März 2019 als Drogenkurier und Logistiker für eine albanische Tätergruppierung. Zusammen mit einem Komplizen transportierte er Betäubungsmittel im Fahrzeug zwischen Solothurn und Genf. Am 21. März 2019 wurde das Fahrzeug in Genf von der Polizei gestoppt. Bei der Durchsuchung entdeckten die Fahnder im Wagen und bei den Insassen mehrere Pakete mit insgesamt über 2 Kilogramm Heroingemisch mit einer Reinheit von rund 59 %, was einer Reinstoffmenge von 1'196 Gramm reinem Heroinhydrochlorid entsprach. Die Drogen waren zur Belieferung von Zwischenhändlern in der Westschweiz bestimmt. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 28. August 2019 (JTCO/107/2019, P/6414/2019) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren) unter Anrechnung von 161 Tagen Haft und verfügte eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève. Er rügte die Strafzumessung nach Art. 47 StGB und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 36 Monate unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 43 StGB. Er machte geltend, er habe sich in einer schweren wirtschaftlichen Zwangslage befunden und lediglich als Fahrer fungiert, ohne Einblick in die Organisation zu haben. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/70/2020 vom 10. Februar 2020 gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate (3 Jahre). Das Gericht erwog, dass die Tat zwar über 1 Kilogramm Reinstoff Heroin betraf, der Beschuldigte jedoch als reiner Chauffeur eine rein ausführende Rolle spielte und ein weitgehendes Geständnis abgelegt hatte. Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug mit einem unbedingten Strafteil von 18 Monaten und schob die restlichen 18 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren auf. Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/107/2019: 3,5 Jahre unbedingt); die Chambre pénale d'appel et de révision (AARP/70/2020) reduzierte die Strafe auf 3 Jahre teilbedingt (18 Monate unbedingt). Menge: 2'300 g Heroin brutto (Reinheit 52-55 %, Reinmenge rund 1'200 g, nicht ausdrücklich beziffert) beim Beschuldigten; der Mittäter hatte zusätzlich 1'154 g. Der Mittäter D. wurde im selben Urteil separat beurteilt. Rolle: Fahrer/Begleiter und Transporteur. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 2'300 g x 52 % (unterer Wert; nur Bruttogewicht bekannt). Heroin zuvor 2300 g Gemisch.