Fall AARP/79/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 16.09.2019
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 700
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 256g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der nigerianische Beschuldigte, der seit 2018 des Landes verwiesen war, transportierte am 8. April 2019 35 im Körper versteckte Kokainfinger (352 g brutto, Reinheit 73-76 %) aus Frankreich nach Genf und sollte dafür EUR 700.- erhalten.

Zusammenfassung

Der nigerianische Beschuldigte, der bereits im Jahr 2018 mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt worden war, reiste am 8. April 2019 erneut in die Schweiz ein. Er hatte zuvor 35 Kokain-Fingerlinge mit einem Gesamtgewicht von rund 350 Gramm verschluckt, um diese als Bodypacker über die Grenze nach Genf zu schmuggeln. Die Betäubungsmittel wiesen einen aussergewöhnlich hohen Reinheitsgrad von rund 73 % auf, was einer Reinstoffmenge von rund 256 Gramm reinem Kokain entsprach. Nach seiner Festnahme am Bahnhof schied er die Drogenkörper unter medizinischer Überwachung aus. Er handelte gegen Entlohnung für ausländische Auftraggeber. Das Tribunal correctionnel de Genève sprach den Beschuldigten am 16. September 2019 (JTCO/120/2019, P/7817/2019) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der Missachtung einer Landesverweisung (Art. 291 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren) unter Anrechnung der Untersuchungshaft und ordnete eine erneute Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Eintrag an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 24 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie eine Verkürzung der Landesverweisung auf 5 Jahre. Er berief sich auf eine existenzielle Notlage und machte geltend, er habe keine Gewalt angewendet. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/79/2020 vom 19. Februar 2020 ab. Das Gericht hielt fest, dass der Beschuldigte skrupellos und dreist gehandelt habe, indem er die erst kurz zuvor ausgesprochene Landesverweisung missachtete und erneut als Drogenkurier mit über 250 Gramm reinem Kokain einreiste. Die Einsatzstrafe von 32 Monaten für das BetmG-Verbrechen, asperiert um 4 Monate für den Verstoss gegen Art. 291 StGB auf insgesamt 36 Monate, war tat- und schuldangemessen. Wegen der gravierenden Rückfallgefahr war die unbedingte Strafe zwingend und die Landesverweisung von 7 Jahren geboten.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/120/2019); Berufungsurteil: AARP/79/2020 (19.02.2020), bestätigt. Menge: 351,5 g netto Kokain, Reinheit 72,9-75,7 % (Reinmenge rund 256 g, nicht ausdrücklich beziffert); zusätzlich 2,2 g MDEA (Substanz im Katalog nicht vorhanden, nicht erfasst). Nebenverurteilungsscore: wiederholter Verweisungsbruch (Art. 291 StGB, Vergehen, mehrfach) = 2. deliktsertrag = vereinbartes Entgelt von EUR 700.-. Das Gericht verneinte die behauptete Notlage (Lösegeld für entführten Bruder). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 351,5 g netto x 72,9 %. Kokain zuvor 352 g Gemisch.

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