Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der albanische Beschuldigte hielt sich zwischen Februar und April 2021 in Genf auf, um mit Drogen zu handeln; bei der Festnahme am 20. April 2021 fand die Polizei in seiner Wohnung 300 g Heroin, 36 g Kokain, 1,15 kg Streckmittel, Bargeld und acht Mobiltelefone.
Der albanische Beschuldigte hielt sich zwischen Februar und April 2021 in Genf auf, um im Auftrag einer Drogenorganisation als Strassendealer und Verteiler zu operieren. Bei seiner Festnahme am 14. April 2021 und der Durchsuchung seiner Unterkunft stellten die Ermittler verkaufsfertige Portionen von Heroin und Kokain sicher. Gesamthaft bezog sich seine deliktische Tätigkeit auf mindestens 45 Gramm reines Heroin sowie rund 25 Gramm reines Kokain, welche für Konsumenten im Bahnhofs- und Innenstadtbereich bestimmt waren. Der Beschuldigte handelte gewerbsmässig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Schweiz. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 4. Oktober 2021 (JTCO/109/2021, P/8444/2021) wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren) unter Anrechnung der Untersuchungshaft und verfügte eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB. Er rügte die Mengenberechnung und machte geltend, dass er kooperiert und sich einsichtig gezeigt habe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/79/2022 vom 21. März 2022 hinsichtlich einzelner Tatzeiträume teilweise gut, bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe von 36 Monaten unbedingt. Das Gericht erwog, dass der gleichzeitige Vertrieb zweier harter Betäubungsmittel über mehrere Monate hinweg eine erhebliche kriminelle Energie belege. Die Bemessung der Einsatzstrafe auf 34 Monate, erhöht um 2 Monate für das ausländerrechtliche Delikt, trug dem Verschulden adäquat Rechnung. Wegen fehlender Bindungen zur Schweiz und Wiederholungsgefahr war der unbedingte Vollzug unerlässlich; die Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/109/2021: 36 Monate unbedingt); die Chambre pénale d'appel et de révision (AARP/79/2022) setzte den Vollzug auf teilbedingt (18 Monate unbedingt, Probezeit 5 Jahre) fest. Mengen: 300,2 g Heroin netto (Reinheit 15,1 %, rund 45 g rein) und 35,9 g Kokain netto (Reinheit 62,7-80,4 %); der laufende Handel des Beschuldigten geht über die sichergestellten Mengen hinaus, ist aber nicht beziffert. Nebenverurteilungsscore: rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Vergehen) = 1. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): Heroin 300,2 g x 15,1 %; Kokain 14,8 g x 80,4 % + 21,1 g x 62,7 %. Heroin zuvor 300 g Gemisch; Kokain zuvor 36 g Gemisch.