Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der albanische Beschuldigte brachte am 18. Mai 2020 zusammen mit seinem jüngeren Cousin nachts über einen aufgeschnittenen Grenzzaun bei Genf 3,6 kg Heroin (Reinheit 55-58 %) und über 2 kg Streckmittel in die Schweiz; ein dritter Beteiligter entkam.
Der albanische Beschuldigte schmuggelte am 18. Mai 2020 gemeinsam mit seinem jüngeren Cousin eine Grosslieferung von rund 4 Kilogramm Heroingemisch über die Landesgrenze nach Genf. Sie überwanden nachts einen Grenzzaun im Grenzabschnitt Genf-Frankreich und trugen die Drogen in Rucksäcken. Die sichergestellten Betäubungsmittel wiesen einen Reinheitsgehalt von rund 50 % auf, was einer Reinstoffmenge von nahezu 2'000 Gramm (1'998 Gramm) reinem Heroinhydrochlorid entsprach. Die Drogen waren zur Belieferung von Drogenverteilern in der Westschweiz bestimmt. Beide Täter wurden kurz nach dem Grenzübertritt von einer Polizeipatrouille gestellt. Das Tribunal correctionnel de Genève sprach den Beschuldigten am 16. Dezember 2020 (JTCO/173/2020, P/8495/2020) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 213 Tagen und ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 30 Monate mit teilbedingtem Vollzug sowie eine Herabsetzung der Landesverweisung auf 5 Jahre. Er brachte vor, er sei durch finanzielle Not in Albanien zu der Kurierfahrt verleitet worden und habe seinen jüngeren Cousin nicht verleitet. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/155/2021 vom 15. Juni 2021 ab. Das Gericht hielt fest, dass der Transport von fast zwei Kilogramm reinem Heroin eine immense Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeutete. Das Verschulden wiege schwer; der Beschuldigte handelte als treibende Kraft und band ein jüngeres Familienmitglied in den Drogentransport ein. Die Vorinstanz habe sein Teilgeständnis angemessen gewürdigt und eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 40 Monaten festgesetzt. Bei dieser Strafhöhe war ein Vollzugsaufschub gesetzlich ausgeschlossen; die Landesverweisung von 8 Jahren war gerechtfertigt.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/173/2020); Berufungsurteil: AARP/155/2021 (15.06.2021), bestätigt. Menge: 3'600 g Heroin brutto (Reinheit 55,5-57,5 %, Reinmenge rund 2 kg, nicht ausdrücklich beziffert). Nebenverurteilungsscore: rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Vergehen) = 1. Mitbeschuldigter D. (36 Monate, davon 18 unbedingt) separat beurteilt. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 3'600 g x 55,5 % (unterer Wert; nur Bruttogewicht bekannt). Heroin zuvor 3600 g Gemisch.