Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der kosovarische Beschuldigte, der in Frankreich lebte, transportierte am 28. Mai 2020 in seinem Motorroller 191,7 g Heroin (Reinheit rund 62 %) von Frankreich nach Genf, nachdem er sich eine Woche zuvor mit dem Hauptbeschuldigten getroffen hatte.
Der kosovarische Beschuldigte wohnte in Frankreich und transportierte am 28. Mai 2020 in seinem Motorroller 191.7 Gramm Heroingemisch über die Grenze nach Genf. Die Substanz wies einen Reinheitsgehalt von rund 61.5 % auf, was einer Reinstoffmenge von 118 Gramm reinem Heroinhydrochlorid entsprach. Die Drogen waren in einem Versteck unter dem Sitz des Rollers verborgen und sollten an einen Abnehmer in Genf übergeben werden. Bei einer Zollkontrolle schöpfte das Grenzwachtkorps Verdacht und stellte das Heroin sicher. Der Beschuldigte handelte gegen ein versprochenes Entgelt von mehreren hundert Franken. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 29. Oktober 2020 (JTCO/146/2020, P/9209/2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Das Gericht gewährte den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB bei einer Probezeit von 3 Jahren und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte den Verzicht auf eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB infolge eines Härtefalls. Er machte geltend, er lebe seit vielen Jahren im grenznahen Frankreich, habe enge familiäre Bande und beziehe legale Einkünfte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und forderte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung des Beschuldigten mit Urteil AARP/153/2021 vom 28. April 2021 ab (und trat auf die verspätete Anschlussberufung nicht ein). Die Kammer erwog, dass der Schmuggel von 118 Gramm reinem Heroin den schweren Fall deutlich erfülle. Die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit bedingtem Vollzug sei äusserst wohlwollend bemessen worden. Die Landesverweisung von 5 Jahren sei obligatorisch, da der Beschuldigte seinen Wohnsitz in Frankreich habe und in der Schweiz über keinerlei geschützte Bindungen oder schwere Härtefallgründe verfüge.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève; Berufungsurteil: AARP/153/2021 (28.04.2021), bestätigt. Menge: 191,7 g Heroin netto (Reinheit 61,5-62,1 %, Reinmenge rund 119 g, nicht ausdrücklich beziffert); zusätzlich 3,5 g Kokain im Besitz zu Hause in Frankreich (nicht erfasst). Das Gericht bewertete seine Rolle als Transporteur mit wohl geringer Entlöhnung; er ist nicht drogenabhängig. Der Mitbeschuldigte C. wurde separat verurteilt. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 191,7 g netto x 61,5 %. Heroin zuvor 192 g Gemisch.