Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der in Portugal lebende Beschuldigte übergab im September 2019 einer Kurierin über 1 kg Kokain (Reinheit 40 %), die sie von Portugal nach Genf bringen sollte; er koordinierte die Lieferung per Telefon mit seinem Neffen in Genf, die Kurierin wurde in Frankreich festgenommen.
Der in Portugal lebende Beschuldigte fungierte im September 2019 als Drahtzieher und Organisator eines grenzüberschreitenden Kokaintransports in die Schweiz. Er rekrutierte eine weibliche Kurierin und übergab ihr über 1'100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von rund 40 %, was einer Reinstoffmenge von rund 440 Gramm reinem Kokainhydrochlorid entsprach. Die Kurierin beförderte die Drogen im Reisebus nach Genf, wo sie bei der Ankunft festgenommen wurde. Der Beschuldigte koordinierte die Reiseroute, stellte Geldmittel zur Verfügung und blieb im Hintergrund, bis er durch internationale Rechtshilfe identifiziert und festgenommen werden konnte. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 8. Dezember 2023 (JTCO/131/2023, P/9272/2021) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren) unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft und ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Eintrag an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte den Freispruch, eventualiter eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 24 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Aufhebung der Landesverweisung. Er bestritt jede Beteiligung an der Drogenoperation und rügte die Beweiswürdigung der Aussagen der Kurierin. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/177/2024 vom 29. Mai 2024 ab. Das Gericht hielt fest, dass die Belastungsaussagen der Kurierin durch Chats, Geldüberweisungen und Hotelbuchungen lückenlos verifiziert wurden. Als Organisator und Hintermann treffe den Beschuldigten ein weit höheres Verschulden als die ausführende Kurierin. Die Einsatzstrafe von 42 Monaten trug der Schwere des Delikts und dem Reinstoffgehalt von 440 Gramm Kokain Rechnung. Bei dieser Strafhöhe war ein Aufschub ausgeschlossen; die Landesverweisung von 7 Jahren wurde bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/131/2023); Berufungsurteil: AARP/177/2024 (29.05.2024), bestätigt. Menge: 1,1 kg Kokain, Reinheit 40 % (Reinmenge rund 440 g, aus der ausgewiesenen Reinheit berechnet); der Anklagevorwurf spricht von mehreren Kilogramm, die Beweisführung stützt sich aber auf die sichergestellte Menge. Der Beschuldigte befand sich in Portugal; die Schweizer Zuständigkeit wurde bejaht. Vorstrafe: 2017 Tribunal correctionnel Lausanne (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, bedingt, Probezeit 2020 abgelaufen). Mitbeschuldigte D. (Neffe) und E. (Kurierin) separat beurteilt.