Fall AARP/395/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 23.06.2020
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 3.6kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der britische Beschuldigte reiste im Mai 2019 nach Zürich, um dort 3,9 kg fast reines Kokain (Reinheit 90-96 %) von einem aus Brasilien über Genf angereisten Kurier zu übernehmen und nach Australien weiterzubringen; er sollte dem Kurier EUR 9'500.- übergeben.

Zusammenfassung

Der britische Beschuldigte reiste im Mai 2019 aus dem Vereinigten Königreich nach Zürich, um für ein britisches Drogenkartell eine Grosslieferung Kokain in Empfang zu nehmen und zu transportieren. Am 13. Mai 2019 übernahm er von Mittätern rund 3.9 Kilogramm aussergewöhnlich hochreines Kokain (Reinheitsgehalt 90 % bis 96 %), was einer Reinstoffmenge von rund 3'648 Gramm reinem Kokainhydrochlorid entsprach. Er verpackte die Drogen in seinem Gepäck und beabsichtigte, diese im Zug nach Genf und weiter nach Grossbritannien zu transportieren. Bei der Überwachung griffen Spezialkräfte der Polizei zu und stellten die gesamte Drogensendung sicher. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 23. Juni 2020 (JTCO/85/2020, P/11444/2019) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren) unter Anrechnung der Untersuchungshaft und ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 36 Monate mit teilbedingtem Vollzug gemäss Art. 43 StGB sowie die Herabsetzung der Landesverweisung auf 5 Jahre. Er machte geltend, er sei von Gangmitgliedern in London bedroht worden und habe keine kriminelle Vorbelastung in der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/395/2020 vom 28. November 2020 bezüglich einzelner Einziehungsfragen teilweise gut, bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt und die Landesverweisung von 7 Jahren. Die Kammer erwog, dass der Schmuggel von über 3.6 Kilogramm Reinstoff Kokain ein enormes Gefährdungspotenzial begründe. Die Vorinstanz habe seiner Rolle als Kurier und der Drucksituation bereits gebührend Rechnung getragen. Eine Strafe unter 36 Monaten kam angesichts der immensen Menge nicht in Betracht.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (3,5 Jahre); die Chambre pénale d'appel et de révision (AARP/395/2020) reduzierte die Strafe auf 3 Jahre teilbedingt (18 Monate unbedingt). Menge: 3'909,8 g netto Kokain, Reinheit 90,3-96,3 % (Reinmenge von rund 3'650 g, aus der Mittelreinheit berechnet). Die Tat wurde in Zürich/Genf begangen (Zuständigkeit Genf, da der Kurier dort festgenommen wurde). Rolle: Übernehmer und Weitertransporteur nach Australien. Der Kurier D. wurde im selben Urteil separat beurteilt.

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