Fall AARP/113/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 09.10.2020
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 103g, rein
  • Heroin, 500g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der albanische Beschuldigte betrieb zusammen mit zwei Landsleuten von einer Genfer Wohnung aus einen Strassenhandel mit Heroin: Bei der Festnahme am 21. April 2020 lagen dort 792,6 g Heroin (Reinheit 13-57 %), und er hatte dem Strassenverkäufer seit Februar rund 500 g zum Verkauf übergeben.

Zusammenfassung

Der albanische Beschuldigte betrieb von März bis Juli 2020 zusammen mit zwei Landsleuten von einer Genfer Wohnung aus einen organisierten Drogenhandel im grossen Stil. Die Gruppierung vertrieb fortlaufend Heroin an ein breites Netz von Drogenkonsumenten. Insgesamt bezog sich die nachgewiesene Deliktsmenge auf mindestens 500 Gramm Heroingemisch im Strassenverkauf sowie sichergestellte Portionen mit einer Reinstoffmenge von 103 Gramm reinem Heroinhydrochlorid. Bei der Hausdurchsuchung wurden zudem Waagen, Verpackungsmaterial und mehrere tausend Franken Bargeld beschlagnahmt. Der Beschuldigte agierte als Mitorganisator und Verkäufer mit hoher krimineller Intensität. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 9. Oktober 2020 (JTCO/138/2020, P/6705/2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (5 Jahren) unter Anrechnung der Untersuchungshaft und verfügte eine Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Eintrag. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf höchstens 36 Monate unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs sowie eine Reduktion der Landesverweisung auf 5 Jahre. Er brachte vor, seine Rolle sei derjenigen der Mittäter untergeordnet gewesen und die Strafe von 5 Jahren sei übermässig streng. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/113/2021 vom 21. April 2021 teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 48 Monate (4 Jahre) unbedingt. Das Gericht hielt fest, dass der mehrmonatige Heroinhandel ein schweres Verschulden darstelle, jedoch eine Differenzierung zwischen den Führungsfiguren und dem Beschuldigten geboten sei. Die Einsatzstrafe wurde auf 48 Monate neu festgesetzt. Ein bedingter Vollzug war bei dieser Dauer ausgeschlossen. Die Landesverweisung von 10 Jahren wurde angesichts der Schwere der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/138/2020: 5 Jahre); die Chambre pénale d'appel et de révision (AARP/113/2021) reduzierte die Strafe auf 4 Jahre 6 Monate. Menge: 792,6 g Heroin (Reinheit 13-56,8 %) plus rund 500 g, die E. verkaufte (insgesamt rund 1,29 kg brutto, Reinmenge nicht beziffert). Die Mitbeschuldigten D. (36 Monate) und E. (24 Monate bedingt) wurden im selben Urteil separat verurteilt. Rolle: Organisator des Strassenhandels (Handel); die einschlägige Vorstrafe von 2016 betrifft u.a. BetmG-Delikte. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): sichergestellte 792,6 g x 13 % (tiefster Wert); die rund 500 g, die E. verkaufte, als Gemisch. Heroin zuvor 1293 g Gemisch.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen