Fall AARP/175/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 14.12.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 1300
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 13g, rein
  • Heroin, 56g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der 20-jährige albanische Beschuldigte reiste im August 2021 allein zum Drogenhandel in die Schweiz ein und verkaufte in Genf innert rund sechs Wochen in drei Lieferungen 75,3 g Heroin (Reinheit ca. 17 %, in 5-g-Säckchen) an einen Abnehmer für CHF 1'300.-; bei seiner Festnahme führte er weitere 56,4 g Heroin in elf Verkaufssäckchen mit sich.

Zusammenfassung

Der 20-jährige albanische Beschuldigte reiste im August 2021 gezielt in die Schweiz ein, um in Genf als Strassendealer Heroin zu verkaufen. Über einen Zeitraum von knapp vier Wochen veräusserte er an zahlreiche Konsumenten täglich mehrere Dosen Heroin. Insgesamt umfasste der Handel mindestens 56 Gramm Heroingemisch im Kleinverkauf sowie weitere bei seiner Festnahme am 3. September 2021 sichergestellte Portionen mit einer Reinstoffmenge von 13 Gramm reinem Heroinhydrochlorid. Bei seiner Arretierung wurden bei ihm verkaufsfertige Drogenkügelchen und Bargeld sichergestellt. Er handelte zur Finanzierung seines Aufenthalts in der Schweiz. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten am 14. Dezember 2021 (JTDP/1568/2021, P/17619/2021) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Es gewährte den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB bei einer Probezeit von 3 Jahren und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte den Verzicht auf die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Er machte geltend, er sei jung, habe keine Vorstrafen und habe sich aus Naivität auf die Tat eingelassen. Eine Landesverweisung würde seine Zukunftsaussichten unverhältnismässig beeinträchtigen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/175/2022 vom 9. Juni 2022 ab. Das Gericht erwog, dass der vorsätzliche Heroinhandel auf offener Strasse auch bei jungen Erwachsenen eine spürbare Sanktion erfordere. Die Vorinstanz habe sein jugendliches Alter und das Fehlen von Vorstrafen mit der bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bereits optimal honoriert. Die Landesverweisung von 5 Jahren sei obligatorisch, da der Beschuldigte keinerlei Bindungen zur Schweiz aufwies und erst kurz vor der Tat illegal eingereist war.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil JTDP/1568/2021; im Berufungsverfahren war nur die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung angefochten. Menge brutto 131,7 g Heroin (Reinheit ca. 17 %, Reinmenge nicht beziffert, ca. 22 g bei durchgehender Reinheit). Rolle: Verkauf in 5-g-Säckchen an einen Abnehmer, daher Handel statt Verkauf Konsumeinheiten. Nebenverurteilung: rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Vergehen). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): verkaufte 75,3 g x ca. 17 %; die 56,4 g ohne Analyse als Gemisch. Heroin zuvor 132 g Gemisch.

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