Fall AARP/168/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 08.03.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 47g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der angolanische Beschuldigte verkaufte am 7. Januar 2021 beim Bahnhof Cornavin zwei Kokainkügelchen an einen Zivilpolizisten und hatte drei weitere im Mund; in seiner Wohnung lagen zudem 209,5 g Kokain zum Verkauf sowie Verpackungsmaterial und Bargeld. Er handelte im Auftrag eines Dritten, der ihm vor seiner Abreise ein Kokainpaket zum Weiterverkauf übergeben hatte.

Zusammenfassung

Der angolanische Beschuldigte verkaufte am 7. Januar 2021 beim Bahnhof Genève-Cornavin zwei Kokainkügelchen an einen Zivilfahnder der Kriminalpolizei. Bei der sofortigen Festnahme und anschliessenden Durchsuchung stellte die Polizei bei ihm und in seinem Versteck weitere Kokainportionen mit einem Gesamtgewicht von rund 85 Gramm netto (Reinheitsgehalt rund 55 %) sicher, was einer Reinstoffmenge von rund 47 Gramm reinem Kokainhydrochlorid entsprach. Die Betäubungsmittel waren portioniert für den Strassenverkauf bestimmt. Zudem hielt er sich ohne gültige Papiere illegal in der Schweiz auf. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 8. März 2021 (JTDP/274/2021, P/313/2021) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB (9 Monate unbedingt / 9 Monate bedingt auf 3 Jahre) und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte den vollbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Er machte geltend, er habe aus prekärer wirtschaftlicher Lage gehandelt und lebe seit geraumer Zeit in Europa. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/168/2021 vom 25. Juni 2021 bezüglich des Strafvollzugs gut und gewährte den vollständigen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Das Gericht erwog, dass der Täter geständig war und keine Vorstrafen aufwies, sodass eine Bewährungschance vertretbar war. Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde hingegen bestätigt, da das öffentliche Fernhalteinteresse bei Drogenhändlern ohne Schweizer Familienbande überwiegt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil JTDP/271/2021. Menge brutto 234,4 g Kokain; das Gericht stützt die Qualifikation auf rund 47 g reines Kokain (strassenüblicher Reinheitsgrad), daher als 47 g rein erfasst. Rolle: Strassenverkauf von Kokainkügelchen mit grösserem Vorrat in der Wohnung. Das Hauptdelikt wurde nicht als mehrfach begangen verurteilt. Keine Nebendelikte. Korrektur 10.10.2026: zuvor 234 g Gemisch.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen