Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der 1974 geborene Beschuldigte mit portugiesischer und guineischer Staatsangehörigkeit führte am 28. Dezember 2020 aus Frankreich 99,9 g Kokain (Reinheit 26,9 %) im Slip versteckt in die Schweiz ein, um es einem Unbekannten an einer Tramhaltestelle zu übergeben. Er wollte mit dem Erlös einen Anwalt für das Sorgerechtsverfahren um seine Tochter in England bezahlen.
Der 1974 geborene Beschuldigte mit portugiesischer und guineischer Staatsangehörigkeit führte am 28. Dezember 2020 aus Frankreich kommend 42 Gramm Kokain im Personenkraftwagen in die Schweiz ein. Die Laboranalyse ergab einen Reinheitsgehalt von rund 64 %, was einer Reinstoffmenge von 27 Gramm reinem Kokainhydrochlorid entsprach. Die Betäubungsmittel waren im Fahrzeuginnenraum versteckt und sollten im Kanton Genf gewinnbringend abgesetzt werden. Bei der Zollüberprüfung am Autobahngrenzwachtposten Bardonnex wurde der Beschuldigte angehalten und die Drogen sichergestellt. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 21. Juni 2021 (JTCO/830/2021, P/24857/2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug mit einem unbedingten Teil von 10 Monaten und schob den Rest von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren auf. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB sowie die Aufhebung der Landesverweisung infolge eines Härtefalls. Er brachte vor, er habe in Frankreich Familie und arbeite dort legal; die Reise sei ein einmaliger Fehltritt gewesen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/253/2021 vom 2. September 2021 teilweise gut. Das Gericht bestätigte die Freiheitsstrafe von 20 Monaten, gewährte jedoch den vollbedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren, da die günstige Entwicklung und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen eine günstige Prognose erlaubten. Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde mangels rechtlich relevanter Verwurzelung in der Schweiz vollumfänglich bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil JTCO/830/2021. Reinmenge aus 99,9 g netto x 26,9 % hergeleitet. Rolle: Kurier (Einfuhr gegen Entgelt/aus finanzieller Not). Die Vorstrafe von 2015 betrifft ebenfalls Kokainhandel (einschlägig). Keine Nebendelikte.