Fall AARP/248/2025

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 27.05.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 191g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der albanische Beschuldigte reiste im Juli 2022 aus Deutschland nach Genf ein und beteiligte sich innert einer Woche an einem Kokain- und Heroinhandel; bei seiner Festnahme am 22. Juli 2022 trug er ein Kokainpaket von 216,8 g brutto (Reinheit rund 80 %) im Slip, das ihm der Mittäter im Auto übergeben hatte, und in seiner Wohnung lagen weitere 38,5 g Kokain zum Verkauf.

Zusammenfassung

Der albanische Beschuldigte reiste im Juli 2022 aus Deutschland in die Schweiz ein und beteiligte sich innert einer Woche aktiv an einem organisierten Strassendrogenhandel in Genf. Bei seiner Festnahme und der Durchsuchung des Drogenbunkers wurden insgesamt 270 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von rund 71 % sichergestellt, was einer Reinstoffmenge von rund 191 Gramm reinem Kokain entsprach. Die Drogen waren verkaufsfertig in Kügelchen abgepackt. Der Beschuldigte veräusserte täglich mehrere Portionen an Konsumenten und generierte daraus fortlaufende illegale Einnahmen. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten am 27. Mai 2024 (JTDP/655/2024, P/18903/2023) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Der Vollzug wurde bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben gemäss Art. 42 StGB. Zudem wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren verfügt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève und beantragte den Freispruch von zwei unbewiesenen früheren Lieferhandlungen sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Er machte geltend, er habe lediglich im geringen Umfang gehandelt. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/248/2025 vom 7. Juli 2025 bezüglich der zwei unbewiesenen Lieferhandlungen teilweise gut (Freispruch für diese Einzeltaten), bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt und die Landesverweisung von 5 Jahren. Das Gericht hielt fest, dass bereits die sichergestellte Reinstoffmenge von 191 Gramm Kokain die Strafe von 16 Monaten vollauf rechtfertige. Da der Täter keine Bindungen zur Schweiz hatte, war die Landesverweisung zwingend.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil JTDP/655/2024 (16 Monate bedingt); das Obergericht reduzierte auf 14 Monate wegen des Freispruchs für zwei frühere Lieferungen unbestimmter Menge. Reinmenge aus den Analysen hergeleitet: 201,8 g x ca. 80 % + 35,3 g x ca. 83,7 %, rund 191 g Kokain. Nebenverurteilungsscore: rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) je Vergehen = 2. Rolle: Entgegennahme, Lagerung und Verkauf der Lieferungen als Mittäter im Strassenhandel.

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