Fall AARP/245/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 19.03.2020
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 66g, rein
  • MDMA/Ecstasy Pillen, 26g, gemisch
  • Marihuana, 4g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der 1991 geborene senegalesische Beschuldigte transportierte am 5. Oktober 2019 im Auftrag eines Unbekannten 135,9 g Kokain (Reinheit 48,3 %), 50 Ecstasy-Pillen und 3,9 g Marihuana aus einem Genfer Quartier ins Stadtzentrum und wurde beim Aussteigen aus dem Bus von der Verkehrspolizei kontrolliert. Er versuchte zu fliehen und hielt sich zuvor seit Januar 2018 ohne Bewilligung in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Der 1991 geborene senegalesische Beschuldigte transportierte am 5. Oktober 2019 im Auftrag eines Hintermanns Betäubungsmittel von Frankreich nach Genf. Bei der Kontrolle am Bahnhof Cornavin führte er 135.9 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von rund 48.5 % (entsprechend 66 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) sowie 26 Stück MDMA/Ecstasy-Pillen und 4 Gramm Marihuana in seinem Gepäck mit. Die Betäubungsmittel waren für den Drogenabsatz in der Genfer Innenstadt bestimmt. Der Beschuldigte handelte für ein versprochenes Entgelt von CHF 400.00 und hielt sich zudem illegal in der Schweiz auf. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 19. März 2020 (JTDP/395/2020, P/20458/2019) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 167 Tagen und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Herabsetzung der Strafe auf höchstens 12 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Er berief sich auf eine schwere finanzielle Notlage und seine untergeordnete Kurierfunktion. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/245/2020 vom 7. Juli 2020 ab. Das Gericht erwog, dass der Schmuggel von 66 Gramm Reinstoff Kokain den schweren Fall deutlich erfülle. Der Beschuldigte wies erhebliche ausländerrechtliche und betäubungsmittelrechtliche Vorstrafen auf, weshalb eine günstige Bewährungsprognose zu verneinen war. Die Einsatzstrafe von 15 Monaten unbedingt war tat- und schuldangemessen; die Landesverweisung von 5 Jahren entsprach dem gesetzlichen Minimum.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil JTDP/395/2020; zusätzlich zur Freiheitsstrafe 20 Tagessätze Geldstrafe (CHF 10.-) für die Nebendelikte. Reinmenge Kokain aus 135,9 g x 48,3 % hergeleitet (ca. 66 g); Ecstasy 50 Pillen mit 26,2 g, Marihuana 3,9 g brutto. Nebenverurteilungsscore: rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) = 1, Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB, Vergehen) = 1. Rolle: Kurier gegen Entgelt.

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