Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte handelte von September 2017 bis Juli 2018 gewerbsmässig mit rund 10,2 kg Haschisch, das er von einem unbekannten Lieferanten erwarb, in seiner Wohnung lagerte und an diverse unbekannte Abnehmer weiterverkaufte, womit er einen Gewinn von mindestens CHF 19'800.– erzielte. Zusätzlich wurde er wegen Besitzes weiterer 8'562,8 g Haschisch sowie Konsums von Kokain und Marihuana schuldig gesprochen.
Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von September 2017 bis 22. Juli 2018 in Bern und C. gewerbsmässig mit Haschisch gehandelt zu haben (Erwerb, Besitz und Veräusserung von mindestens 10,5 kg brutto), zusätzlich Besitz weiterer 8'562,8 g Haschisch sowie Konsum von Kokain und Marihuana. Für eine frühere Phase (Anfang 2017 bis Ende August 2017) wurde er vom Vorwurf des Besitzes/Anstaltentreffens sowie eines separaten gewerbsmässigen Erwerbs/Besitzes/Veräusserung von mind. 10,5 kg Haschisch freigesprochen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 24. April 2019 der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das BetmG (Erwerb, Besitz, Veräusserung von 10,5 kg Haschisch brutto, September 2017–Juli 2018), des Besitzes von weiteren 8'562,8 g Haschisch sowie des Konsums von Kokain/Marihuana schuldig. Es verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (9 Monate unbedingt unter Anrechnung von 88 Tagen Untersuchungshaft, 9 Monate bedingt bei 5 Jahren Probezeit) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.–, und widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Strafbefehl vom 12.12.2017). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Nur der Beschuldigte legte Berufung ein und beschränkte diese auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlung, das Strafmass, die Nichterteilung einer Weisung zur ambulanten Therapie sowie Kosten-/Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und der Strafe. Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Bern (Urteil SK 19 207 vom 11. Februar 2020) bestätigte den Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlung (rund 10,2 kg Haschisch) vollumfänglich und stufte die objektive Tatschwere trotz der Widerruf-Verurteilung während des Berufungsverfahrens (Gewalt/Drohung gegen Behörden, 7.6.2019) weiterhin als leicht ein. Die Kammer hätte aufgrund der Täterkomponenten (einschlägige Vorstrafen, erneute Delinquenz während des Berufungsverfahrens) eine höhere Gesamtstrafe für angemessen gehalten, blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei den vorinstanzlichen 18 Monaten. Der Widerruf der Geldstrafe von 30 Tagessätzen wurde bestätigt. Weitere Aspekte: Das Gericht verneinte ausdrücklich, dass der Eigenkonsum (unregelmässiger, geringer Konsum von THC/Kokain) massgeblich für den Einstieg in den Handel verantwortlich war – der Handel diente vielmehr der Bestreitung des Lebensunterhalts nach Verzicht auf Sozialhilfe trotz vorhandener Erbschaft.
Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil, Berufung durch den Beschuldigten beschränkt auf Schuldspruch/Strafmass/Nebenpunkte betreffend die bereits vorinstanzlich [Ziff. II Erstinstanzliches Dispositiv] ausgesprochene gewerbsmässige Verurteilung und Strafe von 18 Monaten): deliktsdauer_in_monaten 8→11 (Gericht bezeichnet den Deliktszeitraum September 2017–Juli 2018 selbst ausdrücklich als 'elfmonatigen Deliktszeitraum'). beschaffungskriminalitaet True→False: Das Gericht verneint explizit, dass der (nur unregelmässige, geringe) Eigenkonsum den Einstieg in den Handel massgeblich erklärt ('...nicht ausgegangen werden kann'). nationalitaet 'unbekannt'→'0' (CH): Die gewerbsmässige BetmG-Widerhandlung ist eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), der gesamte Tatzeitraum liegt nach dem 1.10.2016, und weder Vor- noch Obergericht prüfen auf den 33 Seiten des Urteils auch nur ansatzweise eine Landesverweisung. rolle 'Verkauf Konsumeinheiten'→'Handel' korrigiert: Der Beschuldigte kaufte 10,5 kg Haschisch en bloc bei einem unbekannten Lieferanten (CHF 5'000/kg) und veräusserte an mehrere unbekannte Abnehmer zu CHF 8'000/kg – klassischer (Zwischen-)Handel, keine Direktverkäufe kleiner Konsumeinheiten an Süchtige. Übrige Felder (freiheitsstrafe=18, vollzug=teilbedingt, gewerbsmaessig=True, mengenmaessig/anstaltentreffen/mehrfach=False, nebenverurteilungsscore=1, deliktsertrag=19800, vorbestraft/einschlaegig=True) mit PDF verifiziert und korrekt – Achtung: Diese Werte entsprechen bereits der vorinstanzlichen Verurteilung, auch wenn die 18 Monate wegen des Verschlechterungsverbots zufällig mit dem tatsächlichen oberinstanzlichen Endresultat übereinstimmen; die Kammer hätte bei freier Strafzumessung mehr ausgesprochen. Keine Besonderheiten aus dem Katalog: kein Geständnis (Beschuldigter bestritt durchgehend), ADHS wurde vom Gericht ausdrücklich nicht als relevant für Steuerungs-/Einsichtsfähigkeit anerkannt (keine verminderte Schuldfähigkeit).