Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der 1996 geborene albanische Beschuldigte führte am 6. Mai 2020 zusammen mit einem Mittäter 351 g Heroin (Reinheit 11,6-13,9 %) über die grüne Grenze von Frankreich nach Genf ein, um es zum Verkauf zu liefern, obwohl gegen ihn ein Einreiseverbot bestand. Er erhielt dafür EUR 500.- und warf bei der Polizeikontrolle die Jacke mit den Drogen weg.
Der 1996 geborene albanische Beschuldigte führte am 6. Mai 2020 zusammen mit einem Mittäter 351 Gramm Heroingemisch aus Frankreich in die Schweiz ein. Die Betäubungsmittel wiesen einen Reinheitsgrad von 11.6 % bis 12 % auf, was einer Reinstoffmenge von 41 Gramm reinem Heroinhydrochlorid entsprach. Die Drogen sollten in Genf deponiert und über Zwischenhändler veräussert werden. Unmittelbar nach dem Grenzübertritt wurden beide Täter von Grenzwächtern angehalten und festgenommen. Der Beschuldigte handelte arbeitsteilig mit direktem Vorsatz zur Generierung von Drogenerträgen. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 4. Dezember 2020 (JTDP/1458/2020, P/7801/2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft und verfügte eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 12 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Er machte geltend, er habe eine rein untergeordnete Rolle als Begleiter gespielt und sei geständig. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/92/2021 vom 31. März 2021 bezüglich Nebenpunkten teilweise gut, bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt und die Landesverweisung von 5 Jahren. Die Kammer hielt fest, dass der Import von 41 Gramm reinem Heroin den schweren Fall erfülle und das Verschulden schwer wiege. Wegen fehlender Einsicht und des raschen Einstiegs in den internationalen Drogenhandel war der unbedingte Vollzug zur Besserung unerlässlich. Die Landesverweisung von 5 Jahren war zwingend.
Erstinstanzliches Urteil vom 4.12.2020 (18 Monate unbedingt); das Obergericht reduzierte auf 16 Monate wegen des Freispruchs von der Pornografie. Nebenverurteilungsscore nach dem vorinstanzlichen Schuldspruch: rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Vergehen) = 1, Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB, Höchststrafe 1 Jahr, Vergehen) = 1; vom Vorwurf der Pornografie wurde er im Berufungsverfahren freigesprochen. Menge brutto, Reinmenge nicht beziffert (ca. 41-49 g bei 11,6-13,9 %). Rolle: Kurier gegen EUR 500.-. Mitbeschuldigter D. separat beurteilt. Korrektur 10.10.2026: Score zuvor 1 (nach OG-Endstand). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 351 g x 11,6 % (unterer Wert). Heroin zuvor 351 g Gemisch.