Fall AARP/375/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 08.06.2020
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 175g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der albanische Beschuldigte organisierte von Ende Mai bis 7. Juli 2019 in Genf den Strassenverkauf von Kokain: Er mietete ein Parkhausabteil zur Lagerung, rekrutierte einen 16-jährigen Landsmann als Verkäufer und leitete diesen telefonisch an. Bei den Verhaftungen wurden bei ihm, dem Minderjährigen und im Abteil insgesamt rund 162 g Kokain mit einer Reinheit von 88-89 % sichergestellt.

Zusammenfassung

Der albanische Beschuldigte organisierte von Ende Mai bis zum 7. Juli 2019 in Genf einen gut strukturierten Kokain-Strassenhandel. Er mietete Wohnungen und Hotelzimmer als Drogenstützpunkte an, instruierte Verkäufer und belieferte diese mit abgepackten Verkaufseinheiten. Bei seiner Festnahme und Durchsuchung der Räumlichkeiten stellte die Polizei insgesamt über 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von rund 58 % (entsprechend rund 175 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) sowie Streckmittel und Bargeld sicher. Der Beschuldigte hielt sich zudem illegal in der Schweiz auf und handelte mit erheblichem Gewinnstreben. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 8. Juni 2020 (JTCO/73/2020, P/14050/2019) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b–d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren) unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 499 Tagen und ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Eintrag an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte den Freispruch vom Vorwurf des Aufenthaltsdelikts für eine Teilperiode sowie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate mit bedingtem Aufschub und die Reduktion der Landesverweisung auf 5 Jahre. Er brachte vor, die Vorinstanz habe seine schwierige Biographie in Albanien nicht hinreichend gewürdigt. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/375/2020 vom 16. November 2020 bezüglich des Freispruchs für eine dreimonatige Teilperiode des rechtswidrigen Aufenthalts gut, bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe von 36 Monaten unbedingt und die Landesverweisung von 8 Jahren. Das Gericht erwog, dass der Teilfreispruch für wenige Monate Aufenthaltsdelikt angesichts der Schwere des Drogenhandels mit 175 Gramm Reinstoff Kokain keine Strafreduktion rechtfertige. Die Einsatzstrafe von 36 Monaten war tat- und schuldangemessen; die Landesverweisung von 8 Jahren wurde bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil JTCO/73/2020. Der Schuldspruch umfasst 200 g brutto Kokain mit einer Reinheit von mindestens 87,6 % (so das Urteil), daher rund 175 g rein (sichergestellt waren davon 162 g). Rolle: Organisator eines lokalen Strassenhandels mit Minderjährigem als Verkäufer (Kügelihandel mit Lager, daher Handel). Nebenverurteilungsscore: rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) = 1. Die Vorstrafe von 2013 betrifft ebenfalls qualifizierte BetmG-Widerhandlung. Korrektur 10.10.2026: zuvor 143 g rein aus den sichergestellten 162 g.

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