Fall AARP/238/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 10.12.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 20

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1kg, rein
  • Kokain, 60g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der nigerianische Beschuldigte mit italienischem Aufenthaltstitel organisierte im Januar und März 2020 den Import von zusammen rund 2 kg Kokain in verschluckten Ovulen (121 und 56 Ovule) durch Kuriere nach Genf und reiste im September 2020 selbst mit 47 Kokainovulen ein. Daneben verkaufte er seit Anfang 2019 regelmässig Kokain an einen Genfer Konsumenten.

Zusammenfassung

Der nigerianische Beschuldigte mit italienischem Aufenthaltstitel fungierte als Cheforganisator einer internationalen Drogenbande. Im Januar und März 2020 plante und leitete er den Import von zwei grossen Kokainsendungen von Frankreich nach Genf. Insgesamt umfasste der Schmuggel über 2 Kilogramm Kokain, wovon eine sichergestellte Lieferung von rund 1.3 Kilogramm einen Reinstoffgehalt von 1'026 Gramm reinem Kokainhydrochlorid aufwies (weitere 60 Gramm im Strassenhandel). Der Beschuldigte engagierte Kuriere, zahlte Transportspesen und steuerte die Übergaben per Mobiltelefon. Er erzielte hohe Gewinne und hielt sich illegal in Genf auf. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 10. Dezember 2021 (JTCO/146/2021, P/16588/2020) wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b–d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahren) unter Anrechnung der Haft und verfügte eine Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte den Freispruch von den Vorwürfen der Bandenmässigkeit und eine Reduktion der Strafe auf maximal 36 Monate unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und forderte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre unbedingt angesichts der Drahtzieherrolle. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung des Beschuldigten mit Urteil AARP/238/2022 vom 23. Juli 2022 ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, indem sie die Freiheitsstrafe auf 54 Monate (4 ½ Jahre) unbedingt erhöhte. Die Kammer hielt fest, dass der Beschuldigte die zentrale Schaltstelle für den Import von über einem Kilogramm Reinstoff Kokain bildete. Die vorinstanzliche Strafe von 48 Monaten unterschritt das erhebliche Verschulden. Die Einsatzstrafe wurde auf 54 Monate festgesetzt; die Landesverweisung von 10 Jahren wurde bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil JTCO/146/2021. Menge: 1'392,8 g + 663,9 g + 462,3 g + 60 g = ca. 2'579 g Kokain brutto (Reinheit 38-42 %, ca. 1'030 g rein bei den drei Ovulen-Transporten, nicht ausdrücklich beziffert). Rolle: Organisator mehrerer internationaler Kokainimporte (Ovulenkuriere), daher Grosshandel. Keine Nebendelikte. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 1'392,8 g x 41 % + 663,9 g x 42 % + 462,3 g x 38 %; die mindestens 60 g Verkäufe an I. als Gemisch. Kokain zuvor 2579 g Gemisch.

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