Fall AARP/345/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 02.06.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 292g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der 25-jährige nigerianische Beschuldigte mit italienischem Aufenthaltstitel reiste am 13. Dezember 2020 per Flug aus Äthiopien am Genfer Flughafen ein; er hatte in Malawi 43 Heroinovule (648,6 g netto, Reinheit rund 45 %) verschluckt, um sie nach Europa zu schmuggeln.

Zusammenfassung

Der 25-jährige nigerianische Beschuldigte mit italienischem Aufenthaltstitel reiste am 13. Dezember 2020 per Flugzeug aus Äthiopien am Flughafen Genf-Cointrin ein. Bei der Einreisekontrolle wirkte er verdächtig; eine anschliessende Spitaluntersuchung zeigte, dass er 48 Fingerlinge verschluckt hatte. Die ausgeschiedenen Betäubungsmittelkörper enthielten insgesamt 592.5 Gramm Heroingemisch mit einer Reinheit von rund 49.3 %, was einer Reinstoffmenge von 292 Gramm reinem Heroinhydrochlorid entsprach. Der Beschuldigte fungierte als internationaler Bodypacker, der für einen versprochenen Kurierlohn von EUR 2'500.00 sein Leben riskierte. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 2. Juni 2021 (JTCO/59/2021, P/24101/2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 172 Tagen. Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB, indem es 16 Monate als unbedingten Strafteil festsetzte und den Rest von 16 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren aufschob. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate unter Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Er machte geltend, er habe aus Verzweiflung und wirtschaftlicher Not in Italien gehandelt und sei geständig. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/345/2021 vom 11. November 2021 ab. Das Gericht erwog, dass der Schmuggel von fast 300 Gramm reinem Heroin im Körper ein sehr schweres Verschulden darstelle. Die Vorinstanz habe sein Geständnis und seine Primotäterschaft mit der Festsetzung der Strafe auf 32 Monate und der Gewährung des Teilaufschubs bereits maximal berücksichtigt. Ein vollständiger Vollzugsaufschub kam angesichts der Gefährlichkeit der Tat nicht in Betracht; die Landesverweisung von 5 Jahren entsprach dem gesetzlichen Minimum.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil vom 2.6.2021. Reinmenge aus 648,6 g netto x ca. 45 % (ca. 292 g, in der Anklage beziffert). Rolle: Körperschmuggler (Ovulenkurier). Die italienische Vorstrafe betrifft Betäubungsmittelhandel (einschlägig); die Schweizer Vorstrafe rechtswidrige Einreise. Keine Nebenverurteilung.

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