Fall AARP/36/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 24.09.2020
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 96g, rein
  • Heroin, 73g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der albanische Beschuldigte verkaufte vom 3. Juli bis 13. August 2019 in Genf zusammen mit einem Mittäter Heroin in 5-g-Säckchen zu CHF 100.- bis 120.- auf der Strasse; bei der Festnahme lagerten in zwei Wohnungen 649 g Heroin brutto samt Streckmittel und Waage. Er übergab zudem CHF 2'000.- aus dem Drogenhandel zur Überweisung an seine Ehefrau in Albanien.

Zusammenfassung

Der albanische Beschuldigte betrieb vom 3. Juli bis zum 13. August 2019 in Genf zusammen mit einem Mittäter einen intensiven Strassendrogenhandel. Sie veräusserten an Konsumenten Heroin in verkaufsfertigen 5-Gramm-Päckchen. Insgesamt bezog sich die nachgewiesene Handelsmenge auf rund 73 Gramm im Kleinverkauf sowie weitere bei der Festnahme in ihrer Unterkunft sichergestellte Portionen mit einer Reinstoffmenge von 96 Gramm reinem Heroinhydrochlorid. Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte arbeitsteilig agierte, fortlaufend Einnahmen generierte und sich ohne Bewilligung illegal in der Schweiz aufhielt. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 24. September 2020 (JTCO/129/2020, P/3606/2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft und ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie eine Herabsetzung der Landesverweisung auf 5 Jahre. Er machte geltend, er habe lediglich als Helfer agiert und kooperiert. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/36/2021 vom 8. Februar 2021 bezüglich einzelner Mengenannahmen teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. Die Kammer gewährte den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB mit einem unbedingten Strafteil von 16 Monaten und schob die restlichen 17 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren auf. Das Gericht erwog, dass der Heroinhandel eine spürbare Freiheitsstrafe verlangte, seine sekundäre Rolle jedoch eine Strafminderung rechtfertigte. Die Landesverweisung von 7 Jahren wurde bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil JTCO/129/2020. Menge: 649,1 g sichergestellt plus rund 73 g verkauft (7.-13. August) = ca. 722 g Heroin brutto (Reinheit ca. 17 %, ca. 123 g rein; die Anklage nennt 889,1 g inkl. nicht verurteilter Zeitraum). Nebenverurteilungsscore: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, Vergehen) = 1, rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) = 1. Rolle: Strassenhandel in 5-g-Säckchen mit Lager in zwei Wohnungen (Handel). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): sichergestellte 584,87 g netto x 16,4 %; die rund 73 g Verkäufe als Gemisch. Heroin zuvor 722 g Gemisch.

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