Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verkaufte im Juli und August 2023 in Genf Kokain in Ein-Gramm-Portionen (zehn Stück zu CHF 100.- auf Kredit sowie vier Gramm für CHF 400.-) und hielt am 2. August 2023 in einem Quartierhof vier Kokainportionen mit 23,8 g (Reinheit 80 %) zum Verkauf bereit. Der Käufer musste ihm später per Banküberweisung CHF 1'780.- zahlen, die der Beschuldigte selbst von dessen Konto ausführte.
Der Beschuldigte betrieb im Juli und August 2023 in Genf einen kontinuierlichen Kokainhandel. Er veräusserte an Konsumenten Drogenportionen von rund einem Gramm zum Preis von jeweils CHF 100.00 (u.a. zehn Portionen auf Kredit an einen Stammkunden). Bei seiner Festnahme am 17. August 2023 und der Durchsuchung seiner Unterkunft stellte die Polizei weitere verkaufsfertige Kokainportionen mit einem Reinstoffgehalt von rund 22 Gramm reinem Kokainhydrochlorid sowie Konsumutensilien und Bargeld sicher. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz zur Generierung von Drogenerträgen und konsumierte daneben selbst Kokain. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 27. Mai 2024 (JTDP/644/2024, P/17921/2023) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie Betäubungsmittelübertretungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Anrechnung von 285 Tagen Haft und verfügte eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB sowie den Verzicht auf die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Er machte geltend, er habe sich einer ambulanten Suchttherapie unterzogen und seine Lebenssituation stabilisiert. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/424/2024 vom 25. November 2024 ab. Das Gericht erwog, dass der wiederholte Strassenhandel mit über 22 Gramm Reinstoff Kokain die öffentliche Gesundheit gefährdet habe. Ausschlaggebend für die Verweigerung des bedingten Vollzugs waren die erheblichen Vorstrafen des Beschuldigten, die eine günstige Prognose ausschlossen. Die unbedingte Strafe von 14 Monaten war schuldangemessen. Die Landesverweisung von 5 Jahren war gesetzlich geboten und mangels eines Härtefalls verhältnismässig.
Erstinstanzliches Urteil JTDP/644/2024. Menge: 23,8 g + 10 g + 4 g = ca. 38 g Kokain brutto; das Gericht berechnet 21,84 g rein (23,8 g x 80 % plus 14 g x 20 %), daher als 22 g rein erfasst. Nebenverurteilungsscore: betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (Art. 147 StGB, Verbrechen, Höchststrafe 5 Jahre) = 2, rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) = 1; Konsum (Art. 19a BetmG) ist eine Übertretung. Rolle: Strassenverkauf von Ein-Gramm-Portionen (Kügelihandel). Korrektur 10.10.2026: zuvor 38 g Gemisch.