Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Der 1994 auf den Kapverden geborene, in Frankreich lebende Beschuldigte reiste am 11. September 2020 nach Genf ein, um Drogen zu verkaufen, und bot am 12. September 2020 Sexarbeiterinnen auf der Strasse Kokain an; bei seiner Festnahme trug er 33,8 g Kokain brutto in 20 Verkaufssäckchen auf sich.
Der 1994 auf den Kapverden geborene, in Frankreich wohnhafte Beschuldigte reiste am 11. September 2020 per Bahn nach Genf ein. Bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle durch die Bahnpolizei im Bahnhof Cornavin wurden in seiner Tasche 34 Gramm Kokain (Bruttogewicht, aufgeteilt in mehrere Verkaufstütchen) entdeckt und beschlagnahmt. Die Betäubungsmittel waren für den Verkauf an Strassenkonsumenten im Raum Genf bestimmt. Überdies reiste der Beschuldigte ohne gültige Ausweispapiere und ohne Aufenthaltsbewilligung in das schweizerische Hoheitsgebiet ein. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 11. November 2020 (JTDP/1289/2020, P/16576/2020) wegen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b–d BetmG) sowie rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a LEI) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 62 Tagen und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 6 Monate mit bedingtem Aufschub gemäss Art. 42 StGB sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Er machte geltend, er sei in Frankreich beruflich integriert und die Tat sei ein einmaliges Vergehen gewesen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/28/2021 vom 10. Februar 2021 bezüglich der Begründung teilweise gut, bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt und die Landesverweisung von 5 Jahren. Das Gericht hielt fest, dass der beabsichtigte Drogenhandel mit 34 Gramm Kokain ein nicht unbedeutendes Verschulden begründe. Wegen bestehender Vorstrafen und fehlender Einsicht war eine Bewährungschance zu verneinen. Die Landesverweisung von 5 Jahren entsprach dem gesetzlichen Rahmen und war verhältnismässig.
Erstinstanzliches Urteil JTDP/1289/2020 (8 Monate unbedingt); das Obergericht gewährte den bedingten Vollzug (Probezeit 5 Jahre). Menge 33,8 g brutto in 20 Säckchen, Reinheit nicht beziffert (Gericht: strassenüblich ca. 70 %, an der Grenze zum schweren Fall). Nebenverurteilungsscore: rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) = 1. Vorstrafen nicht einschlägig.