Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der 1998 geborene Schweizer Beschuldigte handelte von Januar 2020 bis zu seiner Kontrolle am 10. Februar 2021 mit Cannabis, Kokain, MDMA und Ecstasy: Er verkaufte rund ein Kilo Marihuana und/oder Haschisch für CHF 5'200.-, lieferte mindestens 16 g Kokain und lagerte und portionierte weitere Drogen zum Verkauf.
Der 1998 geborene Schweizer Beschuldigte betrieb von Januar 2020 bis Februar 2021 in Genf einen lebhaften Handel mit verschiedenen weichen und harten Drogen. Über den Deliktszeitraum von über einem Jahr setzte er rund 1'000 Gramm Marihuana, 370 Gramm Haschisch, 20 Gramm Kokain sowie 17 Gramm MDMA-Pulver um. Er bezog die Drogen von Lieferanten, portionierte sie in seiner Wohnung und belieferte einen festen Kundenkreis von Konsumenten. Am 10. Februar 2021 wurde er bei einer Drogenübergabe arretiert, wobei Restmengen und Verpackungsmaterial sichergestellt wurden. Er handelte zur Finanzierung seines eigenen Konsums und zur Erzielung von Nebeneinkünften. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten am 28. November 2022 (JTDP/1464/2022, P/3273/2021) der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie der Betäubungsmittelübertretung (Art. 19a BetmG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben gemäss Art. 42 StGB. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen, da der Beschuldigte Schweizer Staatsbürger ist. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und beantragte die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine bedingte Geldstrafe sowie eine Herabsetzung der Verfahrenskosten. Er machte geltend, dass er seither drogenabstinent lebe, eine feste Lehrstelle angetreten habe und eine Freiheitsstrafe unverhältnismässig schwer wiege. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/195/2023 vom 8. Juni 2023 bezüglich der Kostenverteilung teilweise gut, bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit bedingtem Vollzug. Das Gericht erwog, dass der Handel mit über einem Kilogramm Cannabis sowie Kokain und MDMA über mehr als ein Jahr hinweg den Ausspruch einer Freiheitsstrafe nach Art. 47 StGB rechtfertige. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs trug seiner positiven Entwicklung bereits umfassend Rechnung.
Erstinstanzliches Urteil JTDP/1464/2022 (Probezeit 5 Jahre; Obergericht: 3 Jahre). Mengen gemäss Anklage (Mindestmengen): 20 g Kokain netto, rund 1 kg Marihuana, 370 g Haschisch, 17 g MDMA netto; zusätzlich sieben Ecstasy-Pillen (nicht als Gramm erfasst). Reinmengen nicht beziffert. Die Einsatzstrafe stützt sich auf den Cannabishandel; Rolle: Zwischenhändler mit Lager und Portionierung (Handel). Keine Nebendelikte; Konsum (Art. 19a BetmG) ist eine Übertretung.