Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 66 Monate (5 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der argentinische Beschuldigte organisierte 2017 und Anfang 2018 als Mitglied eines internationalen Netzwerks drei Kokaintransporte aus Südamerika nach Genf durch Kuriere (800 g verschluckt plus mindestens 1 kg in Koffern, 940 g in Koffern, 2,98 kg netto in sechs Koffern) und transportierte Drogengeld nach Südamerika. Die zuletzt eingeführten 2,98 kg (Reinheit 80-85 %) wurden in seiner Genfer Wohnung sichergestellt, bevor er sie verkaufen konnte.
Anklagevorwurf: Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g, Abs. 2 lit. a), Geldwäscherei und Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand. Der 1984 geborene argentinische Beschuldigte (auch unter brasilianischer Alias-Identität; Vater einer Tochter in Argentinien; keine Vorstrafen in der Schweiz, aber 2014 in Portugal zu 2 Jahren und 2018 in Frankreich zu 3 Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt) kam im Juni 2017 nach Genf und organisierte drei Kokaintransporte: Mitte Oktober 2017 ca. 800 g verschluckt sowie mindestens 1 kg in zwei Koffern, Anfang Dezember 2017 940 g in Koffern und im Januar 2018 2'980,6 g netto (Reinheit 80,4-85,3 %) in sechs Koffern durch zwei Kurierinnen mit Kindern. Er instruierte die Kuriere, liess sie von einem Komplizen abholen und lagerte die Drogen in einer Genfer Wohnung, wo die Polizei sie am 13. Januar 2018 sicherstellte. Er brachte ferner Drogengeld nach Südamerika und fuhr am 30. März 2018 mit 1,01 mg/l Atemalkohol. Das Tribunal correctionnel sprach ihn am 18. Januar 2021 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, der Geldwäscherei und des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig, verurteilte ihn zu 5,5 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt sowie 90 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte die Chambre pénale d'appel et de révision (AARP/177/2021 vom 01.07.2021) die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre und 8 Monate und ordnete zusätzlich die SIS-Ausschreibung an; die Berufung des Beschuldigten wurde abgewiesen.
Erstinstanzliches Urteil JTCO/3/2021 (66 Monate; Obergericht: 80 Monate auf Berufung der Staatsanwaltschaft). Menge brutto/netto: 800 + 1000 (Minimum) + 940 + 2980,6 g = ca. 5'721 g Kokain, Reinheit nur für die letzte Lieferung (80-85 %) bekannt. Nebenverurteilungsscore: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, Vergehen) = 1, Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Vergehen) = 1. Zusätzlich 90 Tagessätze Geldstrafe bedingt (Nebenstrafe). Rolle: Organisator internationaler Kokainimporte (Grosshandel). Die Vorstrafen im Ausland sind einschlägig. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): letzte Lieferung 2'980,6 g netto x 80,4 %; die übrigen Lieferungen (800 + 1'000 + 940 g) ohne Analyse als Gemisch. Kokain zuvor 5721 g Gemisch.