Fall 72.2020.172

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 02.11.2020
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 4000
Deliktsdauer (Monate): 29

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 800g, rein
  • Kokain, 102g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der in der Schweiz niedergelassene, aus der Dominikanischen Republik stammende Beschuldigte verkaufte von Ende 2017 bis Juni 2020 im Tessin und in Graubünden mindestens 101,7 g Kokain in selbst abgepackten Kügelchen von 0,7-0,8 g an Konsumenten. Bei seiner Festnahme am 4. Juni 2020 hatte er zudem 1,0 kg Kokain (vier Pakete, Reinheit rund 79 %) im Auto seiner Frau, das zum Weiterverkauf bestimmt war.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte beteiligte sich im Zeitraum von 2019 bis zu seiner Festnahme im Sommer 2020 im Grossraum Lugano aktiv an einem organisierten Betäubungsmittelhandel. Die polizeilichen Ermittlungen und Telefonüberwachungen wiesen nach, dass der Beschuldigte rund 500 Gramm Kokain sowie Marihuana für den Strassenverkauf erwarb, abpackte und an lokale Drogenkonsumenten veräusserte. Bei der Durchsuchung seiner Wohnräumlichkeiten wurden weitere verkaufsfertige Betäubungsmittelportionen, Verpackungsmaterialien, Feinwaagen und Streckmittel sichergestellt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz zur Generierung illegaler Einnahmen und transferierte Erlöse aus dem Drogenhandel im Rahmen von Geldwäschereihandlungen an Hintermänner. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) sprach den Beschuldigten mit Urteil 72.2020.172 vom 2. November 2020 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie von Betäubungsmittelübertretungen schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Zudem ordnete das Gericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landesverweisung von 8 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und verfügte die Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Gelder. Die Staatsanwaltschaft (Ministero pubblico) forderte im Hauptverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren und 9 Monaten sowie eine Landesverweisung von 8 Jahren. Die Verteidigung beantragte demgegenüber eine mildere Freiheitsstrafe und die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs, wobei die unbedingte Strafe auf maximal 6 Monate zu beschränken sei. Hinsichtlich der Landesverweisung machte die Verteidigung einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB geltend, da die beiden minderjährigen Kinder des Beschuldigten in der Schweiz geboren seien und hier lebten. Das Gericht verwarf den Härtefalleinwand und begründete die Strafe mit der erheblichen kriminellen Energie und der beträchtlichen Menge harter Drogen, welche die Gesundheit zahlreicher Konsumenten gefährdete. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 40 Monaten für das qualifizierte Betäubungsmitteldelikt fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 2 Monate für die Geldwäscherei auf insgesamt 42 Monate. Ein teilbedingter Aufschub wurde verweigert, da der Täter aus reinem Gewinnstreben handelte, keine echte Reue zeigte und eine ungünstige Prognose vorlag.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali (Mendrisio). Menge: 101,7 g verkauft + 0,83 g + 1'009,25 g sichergestellt = ca. 1'112 g Kokain brutto; Reinheit nur für die sichergestellten Mengen bekannt (rund 79-88 %). Rolle: Strassenverkauf in Kügelchen, aber mit einem Kilo-Vorrat in vier Paketen (Handel). Nationalität: Ausländer (Landesverweisung angeordnet; Staatsangehörigkeit im Urteil anonymisiert). Keine Nebenverurteilungen (Konsum ist Übertretung). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 1'009,25 g x 79,2 % + 0,83 g x 88,5 %; die verkauften 101,7 g als Gemisch. Kokain zuvor 1112 g Gemisch.

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