Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 30.01.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 24150
Deliktsdauer (Monate): 36

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 4.7kg, rein
  • Kokain, 2.2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 120 Monate (10 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte führte zwischen Januar 2014 und November 2016 als Mitglied einer Bande gewerbsmässig mehrfach Kokaingemische in die Schweiz ein, beförderte und veräusserte diese (erstinstanzlich 10.8 kg Gemisch bzw. 4.7 kg rein; oberinstanzlich bestätigt für 8.5 kg Gemisch bzw. 3.7 kg rein). Sie traf Anstalten, zur Einfuhr von weiteren 0,2 kg rein und stiftete eine Drittperson zu Drogenkurierfahrten an (2 kg rein).

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2014 bis November 2016 als führendes Mitglied einer organisierten Gruppierung gewerbs- und bandenmässig grenzüberschreitenden Kokainhandel betrieben zu haben. Sie organisierte zahlreiche Kurierfahrten aus den Niederlanden und Spanien in die Schweiz, transportierte selbst Drogen und stiftete eine Drittperson zu Kurierfahrten an. Bei ihrer Festnahme am 19. November 2016 führte sie 458 g Kokaingemisch (ca. 200 g rein) mit sich. Insgesamt warf die Anklage ihr die Einfuhr und Veräusserung von über 13 kg Kokaingemisch vor. Als Kurier- und Organisationslohn vereinnahmte sie mindestens CHF 24'150.–. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 30. Januar 2018 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht, PEN 17 590) die Beschuldigte schuldig der mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG; Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von 10.35 kg Gemisch [4.5 kg rein], Einfuhr/Anstalten von 458 g Gemisch [200 g rein] sowie Anstiftung zu 3 kg Gemisch [2 kg rein]). Es verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren (120 Monaten) unter Anrechnung von 438 Tagen Haft und sprach eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB aus. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte Freisprüche hinsichtlich der früheren Lieferungen und der Anstiftung und forderte für die Anhaltung vom 19. November 2016 eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 24 Monate mit bedingtem Vollzug sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Der Schuldspruch bezüglich der Anhaltung vom 19. November 2016 (458 g Gemisch) sowie die Landesverweisung erwuchsen vorab in Teilrechtskraft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil SK 18 104 vom 12. September 2018) reduzierte die nachgewiesene Gesamtmenge auf 8.05 kg Gemisch (ca. 3.5 kg rein) für die Eigenimporte und auf 350 g Gemisch (ca. 152 g rein) für die Anstiftung (Gesamtmenge rund 8.5 kg Gemisch bzw. 3.7 kg rein). Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht eine Einsatzstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) für die Eigenimporte an und erhöhte diese im Wege der Asperation um 15 Monate für die Anstiftung und die Anhaltung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren (75 Monaten) unbedingt. Die Täterkomponente wirkte sich mangels Geständnisses neutral aus (kein Geständnisrabatt). Die fünfjährige Landesverweisung wurde bestätigt.

Bemerkungen

Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Bern SK 18 104 vom 12.09.2018): mehrfach False -> True korrigiert (erstinstanzlicher Schuldspruch lautet auf mehrfache Widerhandlungen). anstaltentreffen False -> True korrigiert (Ziff. I.2 und I.3 des Dispositivs erfassen Anstaltentreffen). Obergericht reduzierte die erwiesene Drogenmenge auf 8.5 kg Gemisch (ca. 3.7 kg rein) und die Freiheitsstrafe von 10 Jahren (120 Monate, vorinstanzlicher Wert im DB-Feld) auf 6 ¼ Jahre (75 Monate); 5 Jahre Landesverweisung bestätigt. Keine Besonderheiten (Geständnisrabatt mangels echten Geständnisses verneint). Übrige Felder geprüft und korrekt.

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