Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der aus Albanien stammende Beschuldigte wurde von einer albanischen Bande nach Mitte März 2019 und erneut Ende Juli 2019 ins Tessin geschickt, streckte in einem Hotelzimmer ein Heroinpaket mit Streckmittel zu rund 900 g, packte es in Portionen ab und verkaufte bis zu seiner Festnahme am 13. August 2019 mindestens 240 g an Konsumenten nach Weisung eines Auftraggebers in Albanien. Bei der Festnahme lagen im Hotelzimmer noch 659,6 g Heroin (Reinheit 15,8-49,2 %).
Der Beschuldigte reiste im Sommer 2019 in die Schweiz ein, um als Mitglied einer albanischen Tätergruppierung im Raum Lugano Betäubungsmittel zu vertreiben. Die Bande wurde von Hintermännern aus Albanien telefonisch instruiert, welche die Drogenübergaben und Kundenkontakte steuerten. Zwischen Ende Juli und dem 13. August 2019 veräusserte der Beschuldigte nachweisbar mindestens 240 Gramm Heroin an lokale Abnehmer und generierte daraus Verkaufserlöse von CHF 8'640.00 bis CHF 12'000.00. Bei seiner Festnahme in einem Hotelzimmer in Lugano stellten die Fahnder weitere 659.56 Gramm Heroin sicher, welche für den gewerbsmässigen Strassenverkauf portioniert und gelagert wurden. Gesamthaft bezog sich der Drogenkomplex auf rund 900 Gramm Heroin. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) verurteilte den Beschuldigten am 3. Juni 2020 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren). Das Gericht schob den Vollzug im Umfang von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf und ordnete den Vollzug der verbleibenden 12 Monate Freiheitsstrafe an (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Ferner wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB angeordnet. Der Staatsanwalt beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Landesverweisung von 8 Jahren, wobei er strafmindernd berücksichtigte, dass ein Teil der Anklagevorwürfe fallengelassen worden war und der Beschuldigte an einer schweren Niereninsuffizienz litt. Die Verteidigung schloss sich der vorgeschlagenen Strafhöhe im Grundsatz an und ersuchte um Berücksichtigung der untergeordneten Stellung des Beschuldigten im hierarchischen Netzwerk. In den Strafzumessungserwägungen hob das Gericht hervor, dass 900 Gramm Heroin eine erhebliche Menge darstellten, welche geeignet gewesen wäre, tausende Konsumentendosen zu erzeugen. Verschuldensmindernd wurde gewürdigt, dass der Beschuldigte lediglich als ausführendes Organ und Zimmerwächter fungierte, ohne eigene Entscheidungsgewalt über die Preise oder Lieferketten zu besitzen. Das Gericht bestimmte die Einsatzstrafe auf 36 Monate; aufgrund des Geständnisses, der Ersttäterschaft und der gesundheitlichen Einschränkungen erachtete die Kammer einen unbedingten Strafteil von 12 Monaten als ausreichend zur Sanktionierung des Unrechts.
Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Menge: mindestens 900 g Heroin brutto (Reinheit 15,8-49,2 % nach Streckung mit Streckmittel); Reinmenge nicht beziffert. Der Schuldspruch nennt die Mitgliedschaft in einer Bande (Art. 19 Abs. 2 lit. b) alternativ zur Gewerbsmässigkeit (lit. c); erfasst ist nur bandenmässig. Deliktsertrag: Mindesterlös CHF 8'640.-. Rolle: Strassenverkäufer im Auftrag einer Bande (Handel). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): sichergestellte 659,56 g netto x 15,8 % (unterer Wert); die verkauften rund 240 g als Gemisch. Heroin zuvor 900 g Gemisch.