Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 44 Monate (3 Jahre 8 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte reiste am 24. Januar 2019 mit dem Regionalzug aus Italien in die Schweiz ein und trug vier Pakete mit 1'987 g netto Heroin (Reinheit 30,8-35,9 %), mit Klebeband an die Hüften gebunden, bis zum Bahnhof, wo er von der Grenzwache kontrolliert wurde. Das Heroin war für nicht identifizierte Dritte bestimmt; er war schon am 11. Dezember 2018 ohne Visum eingereist.
Der Beschuldigte schmuggelte am 24. Januar 2019 als internationaler Drogenkurier eine erhebliche Menge harter Drogen aus Italien in die Schweiz. Bei einer Kontrolle durch die Grenzwache in Bellinzona wurde festgestellt, dass er vier professionell verpackte Pakete mit insgesamt 1'987.34 Gramm netto Heroin (2'009 Gramm brutto) mit einem Reinheitsgrad zwischen 30.8 % und 35.9 % direkt an seinem Körper befestigt transportierte. Diese Rauschgiftmenge entsprach rund 10'000 Konsumeinheiten im Schwarzmarktwert von rund CHF 400'000.00. Der Transport erfolgte gegen das Versprechen eines Barlohns. Zudem war der Täter am 11. Dezember 2018 und 24. Januar 2019 ohne gültiges Visum oder Aufenthaltstitel illegal in die Schweiz eingereist. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) sprach den Beschuldigten am 14. Oktober 2019 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b/d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten (3 Jahre und 8 Monate) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit 2 Jahre). Zudem verwies das Gericht den Verurteilten für 7 Jahre des Landes gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Die Staatsanwaltschaft forderte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, eine Landesverweisung von 7 Jahren und die Einziehung des Mobiltelefons. Die Verteidigung machte geltend, der Täter habe aus wirtschaftlicher Bedrängnis und Naivität gehandelt, und beantragte eine spürbare Herabsetzung des Strafmasses unter Berücksichtigung seiner Kooperation. Das Gericht erachtete das objektive Verschulden als sehr schwer, da rund 2 Kilogramm Heroin auf den Markt gebracht werden sollten und der Schmuggel grenzüberschreitend organisiert war. Subjektiv handelte der Täter aus reinem Gewinnstreben. Das Gericht setzte für das qualifizierte Betäubungsmitteldelikt eine Einsatzstrafe von 42 Monaten fest und erhöhte diese in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 2 Monate für die mehrfachen ausländerrechtlichen Delikte auf 44 Monate unbedingt. Da das Geständnis erst nach erdrückenden Beweisen erfolgte, fiel der Strafnachlass moderat aus; die Vorstrafenlosigkeit wurde neutral gewertet.
Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Menge 1'987,34 g netto (2'009 g brutto); Reinheit 30,8-35,9 %, Reinmenge nicht ausdrücklich beziffert. Zusätzlich 60 Tagessätze Geldstrafe bedingt (Nebenstrafe). Nebenverurteilungsscore: rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Vergehen) mehrfach begangen = 1 + 1. Rolle: Kurier. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 1'987,34 g netto x 30,8 % (unterer Wert). Heroin zuvor 1987 g Gemisch.