Fall 72.2019.142

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 19.08.2019
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.3kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte, lagerte und verkaufte von August 2016 bis zur Festnahme am 30. August 2017 im Auftrag eines flüchtigen Hintermanns im Tessin mindestens 1'273 g Kokain netto (Reinheit 58-64 %), hielt dessen Bargeld von rund CHF 26'600.- in Verwahrung und übergab im Juni und Juli 2017 in zwei Fällen insgesamt CHF 1'200.- Drogenerlös an eine unbekannte Person.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte agierte zwischen Frühjahr und August 2017 im Kanton Tessin als Logistiker und Verkäufer für eine Drogenorganisation. Er bewahrte in seiner Unterkunft für einen übergeordneten Drogenboss zwischen 945.8 Gramm und 965.8 Gramm Kokain auf, übernahm Transporte und verkaufte Betäubungsmittel im Raum Lugano direkt an Konsumenten, wofür er regelmässige Entlohnungen bezog. Bei seiner Festnahme am 30. August 2017 wurden erhebliche Mengen Kokain, Barbeträge aus Drogenverkäufen sowie sechs gefälschte 100-Franken-Banknoten sichergestellt, welche der Beschuldigte vorsätzlich zur späteren Inumlaufbringung aufbewahrt hatte. Zudem transferierte er Drogengelder zur Verschleierung ihrer Herkunft. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) verurteilte den Beschuldigten am 19. August 2019 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und Geldfälschung bzw. Inumlaufbringens falschen Geldes (Art. 244 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren). Das Gericht schob den Vollzug im Umfang von 18 Monaten bedingt auf (Probezeit 3 Jahre) und erklärte 18 Monate für unbedingt vollziehbar (Art. 43 StGB). Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB an. Die Parteien einigten sich im Rahmen des Hauptverfahrens auf einen Strafantrag von 36 Monaten Freiheitsstrafe (davon 18 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit) und eine Landesverweisung von 10 Jahren. Die Verteidigung hob hervor, dass ein früherer italienischer Strafeintrag weggefallen war und der Beschuldigte die Vorwürfe vollumfänglich eingestanden und im vorzeitigen Vollzug gute Führung gezeigt hatte. Das Gericht bestätigte die Angemessenheit des Strafvorschlags. Es legte dar, dass die Aufbewahrung und der Vertrieb von nahezu einem Kilo Kokain eine hohe kriminelle Gefährdung darstellten. Die Einsatzstrafe für das BetmG-Delikt wurde auf 32 Monate bemessen und für die Geldwäscherei sowie das Falschgeld durch Asperation auf 36 Monate erhöht. Aufgrund des vollständigen Geständnisses, der fehlenden Vorstrafen und des gezeigten Wohlverhaltens während der Haft konnte eine günstige Prognose für den teilbedingten Aufschub gestellt werden.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Menge mindestens 1'273,14 g netto Kokain (58,4-64,2 %), Reinmenge nicht beziffert. Nebenverurteilungsscore: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, Vergehen, zwei Fälle) = 1 + 1, Inverkehrbringen falschen Geldes (Lagerung falscher Banknoten in Umlaufabsicht, Art. 244 Abs. 1 StGB, Höchststrafe 3 Jahre, Vergehen) = 1; total 3. Das Verfahren hatte zunächst als abgekürztes Verfahren begonnen, die Hauptverhandlung fand mit vereinbarter Strafe statt. Rolle: Angestellter eines Drogenhändlers (Lagerung, Transport, Verkauf). Korrektur 10.10.2026: Score zuvor 4 (Art. 244 fälschlich als Verbrechen gewertet).

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