Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte von April 2012 bis Januar 2016 im Tessin in Kügelchen zu 0,7-0,8 g mindestens 557,7 g Kokain an lokale Konsumenten, importierte in drei Fahrten 150 g aus Italien, deponierte einen Teil im Spind seiner Sportanlage und gab 52,4 g unentgeltlich an seine Ex-Frau und eine weitere Person ab.
Der Beschuldigte war über mehrere Jahre hinweg im Kanton Tessin in den Drogenhandel involviert. Zwischen April 2012 und Juni 2013 veräusserte er 335 Gramm Kokain und zwischen März 2015 und Januar 2016 zusammen mit einem Mittäter weitere 222.7 Gramm Kokain an lokale Konsumenten. Zudem importierte er 150 Gramm Kokain aus Italien, gab 52.4 Gramm Kokain unentgeltlich an Dritte weiter und überliess seiner Lebenspartnerin 16 Gramm Heroin. Neben dem Drogenhandel veruntreute er am 7. Juni 2013 einen Betrag von CHF 2'500.00 vom Sparkonto seines minderjährigen Sohnes, um eigene Verbindlichkeiten zu begleichen, und konsumierte im Deliktszeitraum selbst 26.8 Gramm Kokain. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) stellte mit Urteil 72.2018.90 vom 24. Mai 2018 Verfahrensteile wegen Verjährung ein und sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), einfacher BetmG-Widerhandlung, Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie Konsumübertretung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 4 Jahre) und einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Zudem verpflichtete das Gericht ihn zu regelmässigen toxikologischen Kontrollen während eines Jahres. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon mindestens 6 Monate zu vollziehen seien) und eine Busse von CHF 100.00. Die Verteidigung beantragte demgegenüber eine vollumfänglich bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten und machte geltend, der Täter sei selbst schwer drogenabhängig gewesen und habe sich seither einer erfolgreichen Entwöhnungstherapie unterzogen. Das Gericht erachtete das objektive Tatverschulden angesichts der Gesamtmenge von über 700 Gramm Kokain als erheblich. Subjektiv fiel jedoch strafmildernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte primär zur Finanzierung der eigenen Sucht handelte (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Die Einsatzstrafe für das BetmG-Verbrechen wurde auf 22 Monate festgesetzt und für die Veruntreuung und Nebendelikte auf 24 Monate erhöht. Da der Täter Reue zeigte, eine feste Arbeitsstelle fand und toxikologisch negativ getestet wurde, gewährte das Gericht den vollständigen Strafaufschub bei einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren.
Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Menge gemäss Anklage und Urteil insgesamt 660,3 g Kokain (557,7 g verkauft, 50,2 g aus den 150 g Import deponiert, 52,4 g weitergegeben); Reinheit nur für 50,2 g (78,3 %) bekannt. Nebenverurteilungsscore: einfache BetmG-Widerhandlung (Heroin, Vergehen) = 1, einfache Veruntreuung (Art. 137 Ziff. 2 StGB, Vergehen) = 1. Nationalität im Urteil nicht erkennbar (Tat vor Oktober 2016). Rolle: Kügelihandel (0,7-0,8 g). Korrektur 10.10.2026: zuvor 760 g (Import doppelt gezählt). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 50,2 g netto x 78,3 %; die übrigen 610 g ohne Analyse als Gemisch. Kokain zuvor 660 g Gemisch.