Fall 72.2018.56

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 30.04.2018
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 90g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der ausländische Beschuldigte reiste Anfang Dezember 2017 ausschliesslich zum Drogenverkauf in die Schweiz ein. Zwischen dem 4. und 7. Dezember 2017 verkaufte er 40 g Heroin an Abnehmer und hielt weitere 415 g Heroin in einem Waldversteck bereit, bevor er festgenommen wurde.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte reiste Anfang Dezember 2017 ohne Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz ein, um im Kanton Tessin als Strassendealer rasches Geld zu verdienen. Zwischen dem 2. und 7. Dezember 2017 verkaufte er in Lugano rund 40 Gramm Heroin an lokale Drogenkonsumenten. Bei seiner Festnahme und der anschliessenden Durchsuchung eines Erdbunkers im Wald stellten die Ermittler weitere 415.17 Gramm Heroingemisch brutto sicher, welche der Beschuldigte zum Verkauf bereithielt. Insgesamt bezog sich die Tathandlung somit auf 455.17 Gramm Heroin brutto. Der Beschuldigte hielt sich während dieser Zeitspanne vorsätzlich rechtswidrig in der Schweiz auf und handelte mit direktem Vorsatz zur Erzielung von Bargewinnen. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) sprach den Beschuldigten am 30. April 2018 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (2 Jahre und 3 Monate), wovon 6 Monate unbedingt zu vollziehen waren und 21 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB an. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten mit Teilvollzug (6 Monate unbedingt) und eine Landesverweisung von 7 Jahren. Die Verteidigung beantragte, die Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate zu begrenzen und vollumfänglich bedingt auszusprechen, damit der Beschuldigte unmittelbar in sein Heimatland zurückkehren könne; die Landesverweisung sei auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren zu reduzieren. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass der Handel mit über 450 Gramm Heroin eine schwere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstelle und der Täter rein gewinnorientiert als Kriminaltourist agiert habe. Das Gericht legte die Einsatzstrafe für die BetmG-Widerhandlung auf 25 Monate fest und erhöhte diese für den ausländerrechtlichen Verstoss auf 27 Monate. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft war und den Sachverhalt nach seiner Festnahme einräumte, erachtete die Kammer einen unbedingten Vollzugsteil von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Menge 455,17 g Heroin brutto (Reinheit 17-17,8 %); das Gericht nennt insgesamt knapp 90 g reines Heroin, daher als 90 g rein erfasst. Nebenverurteilungsscore: rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) = 1. Staatsangehörigkeit im Urteil anonymisiert; Ausländer (Landesverweisung). Deliktsdauer weniger als ein Monat. Korrektur 10.10.2026: zuvor 455 g Gemisch.

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