Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte fuhr zwischen Juli und November 2017 in mindestens 14 Fahrten mit ihrem Auto von Basel und Zürich ins Tessin und transportierte dabei für einen Heroinhändler insgesamt mindestens 210 g Heroin. Bei der letzten Fahrt am 21. November 2017 wurde sie in Airolo unter Heroineinfluss angehalten.
Die Beschuldigte, eine langjährige Drogenkonsumentin, stellte sich zwischen Juli und dem 21. November 2017 im Kanton Tessin bei 14 Beschaffungsfahrten mit ihrem eigenen Personenwagen als Fahrerin für einen Drogenhändler zur Verfügung. Insgesamt beförderte und erlangte sie bei diesen Kurierfahrten mindestens 210 Gramm Heroin, welches für den Weiterverkauf im Tessiner Drogenmarkt bestimmt war. Daneben gab sie bei einer Gelegenheit 95 mg Methadon unentgeltlich an einen Mitkonsumenten ab, konsumierte regelmässig Betäubungsmittel und lenkte ihr Motorfahrzeug mehrfach in durch Drogenkonsum fahrunfähigem Zustand. Die Corte delle assise correzionali del Tribunale penale cantonale (Lugano) verurteilte die Beschuldigte am 2. April 2019 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b/c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), einfacher BetmG-Widerhandlung, Konsumübertretung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie eine Busse von CHF 200.00. Die amtliche Verteidigung schloss sich dem Antrag auf eine bedingte Strafe von 14 Monaten an und betonte die persönliche Notlage der Beschuldigten sowie ihre funktionale Unterordnung unter den Drogenhändler. In der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass die Beschuldigte als blosse Gehilfin und Fahrerin fungierte und durch ihre Transporte den eigenen Heroinkonsum aufrechterhielt, womit Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG zur Anwendung gelangte. Die Einsatzstrafe für das BetmG-Delikt wurde auf 12 Monate bemessen und für die Strassenverkehrsdelikte sowie die Methadonabgabe durch Asperation auf 14 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Da die Täterin geständig war, sich kooperativ zeigte und im Betäubungsmittelbereich keine Vorstrafen aufwies, wurde der Strafvollzug vollumfänglich bedingt aufgeschoben.
Erstinstanzliches Urteil. Menge mindestens 210 g Heroin brutto (Reinheit nicht beziffert). Nebenverurteilungsscore: einfache BetmG-Widerhandlung (Weitergabe von Methadon, Vergehen) = 1, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Vergehen) = 1. Nationalität nicht ausdrücklich genannt: Tat nach dem 1.10.2016, Katalogtat, keine Landesverweisung erwähnt (Schweizerin angenommen). Vorstrafen nur im Strassenverkehr, daher nicht einschlägig.