Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 72 Monate (6 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der ausländische Beschuldigte holte im Juni 2018 in Albanien 11,3 kg Heroin (Reinheit 34,8-48,7 %) ab und führte es gegen eine Entschädigung von EUR 5'000.- im Auto über den Zoll in die Schweiz ein; das Heroin war für nicht identifizierte Abnehmer in der Schweiz und/oder Deutschland bestimmt.
Der Beschuldigte führte zwischen dem 11. und 17. Juni 2018 im Auftrag einer albanischen kriminellen Organisation eine ausserordentlich grosse Menge Rauschgift aus Albanien über Italien in die Schweiz ein. Bei einer gezielten Grenzkontrolle im Tessin wurden in einem eigens konstruierten, geheimen Versteck im Fahrzeug 11'267.2 Gramm (über 11.2 Kilogramm) Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad zwischen 34.8 % und 48.7 % sichergestellt. Dies entsprach einer reinen Wirkstoffmenge von rund 4.8 Kilogramm reinem Heroin, womit der gesetzliche Grenzwert des schweren Falls um das Vierhundertfache überschritten war. Für den Transport war dem Täter ein Kurierlohn von EUR 5'000.00 versprochen worden. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) sprach den Beschuldigten am 7. Dezember 2018 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b/d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 72 Monaten (6 Jahren) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB an und verfügte die Vernichtung des gesamten Rauschgifts. Die Staatsanwaltschaft forderte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass es sich um Heroin handle, und verlangte eine Verurteilung wegen einfacher Widerhandlung mit einer Strafe von maximal 3 Jahren, eventualiter eine tiefere Strafe für eine untergeordnete Kurierrolle. Das Gericht verwarf die Schutzbehauptungen und stufte die Tatschwere angesichts von 4.8 kg Reinheroin als extrem schwer ein. Eine derart massive Drogenmenge hätte zehntausende Konsumenten schwer an der Gesundheit geschädigt. Das Gericht legte die Einsatzstrafe auf 72 Monate (6 Jahre) Freiheitsstrafe fest. Zwar handelte der Täter als Kurier ohne Einbindung in die Führungsriege, er ging jedoch hochprofessionell vor und liess sich von reinem Gewinnstreben leiten. Die obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren wurde als verhältnismässig bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Menge 11'267,2 g Heroin brutto (Reinheit 34,8-48,7 %); das Gericht stützt die Einsatzstrafe auf 4,8 kg reines Heroin, daher als 4'800 g rein erfasst. Rolle: Kurier für einen einmaligen Grosstransport. Keine Nebendelikte. Korrektur 10.10.2026: zuvor 11'267 g Gemisch.