Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der ausländische Beschuldigte reiste Anfang Mai 2017 in die Schweiz ein und verkaufte zusammen mit einem Mittäter bis zum 11. Mai 2017 rund 150 g Heroin in 5- bis 10-g-Säckchen an Abhängige. Am 12. Mai 2017 transportierte er weitere 459,2 g Heroin (Reinheit 15 %) zum Weiterverkauf.
Der Beschuldigte reiste im Mai 2017 in die Schweiz ein und beteiligte sich in Lugano gemeinsam mit Landsleuten an einer organisierten Drogenvertriebsstruktur. Zwischen dem 2. und 12. Mai 2017 erwarb und übernahm er insgesamt 609.24 Gramm Heroingemisch. Davon veräusserte er rund 150 Gramm in abgepackten Dosen von 5 bis 10 Gramm zu Preisen von CHF 150.00 bis CHF 300.00 an Konsumenten im Tessin. Am 12. Mai 2017 transportierte er die restlichen 459.24 Gramm Heroin (Reinheitsgrad 15 %), um sie in ein neues Versteck zu bringen, wo der Stoff polizeilich sichergestellt wurde. Daneben konsumierte der Beschuldigte wiederholt Kokain. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) verurteilte den Beschuldigten am 9. November 2017 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b/c/d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) und Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (2 ½ Jahren). Das Gericht ordnete den Vollzug im Umfang von 10 Monaten an und schob die restlichen 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf (Art. 43 StGB). Zudem verhängte es eine Busse von CHF 100.00 und eine Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (30 Monaten), eine Busse von CHF 100.00 und eine Landesverweisung von 10 Jahren. Die Verteidigung anerkannte die Sachverhaltselemente weitgehend und ersuchte um Beschränkung des unbedingten Vollzugsteils auf maximal 6 Monate unter Hinweis auf das Geständnis. Das Gericht erachtete das Verschulden angesichts von über 600 Gramm Heroin als erheblich, da harte Drogen gewerbsmässig in Umlauf gebracht wurden. Das Gericht setzte die Einsatzstrafe auf 30 Monate fest. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft war, den Sachverhalt weitgehend einräumte und sich im vorzeitigen Vollzug kooperativ zeigte, erachtete die Kammer einen unbedingten Strafanteil von 10 Monaten als angemessen; die Landesverweisung von 10 Jahren wurde angesichts des ausländischen Kriminaltourismus bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Menge 609,24 g Heroin brutto; das Gericht rechnet mit über 80 g rein (459,24 g x 15 % plus 150 g mit dem üblichen Satz von 10 % = rund 84 g), daher als 84 g rein erfasst. Rolle: Verkauf in 5-10-g-Portionen und Transport (Handel). Staatsangehörigkeit anonymisiert; Ausländer (Landesverweisung). Korrektur 10.10.2026: zuvor 609 g Gemisch.