Fall 72.2017.96

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 05.07.2017
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 8

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2g, rein
  • Kokain, 125g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der als Flüchtling anerkannte Beschuldigte verkaufte von Juli 2016 bis zur Festnahme am 2. März 2017 im Tessin mindestens 125 g Kokain in kleinen Portionen von 0,3 bis 0,8 g zu CHF 40.- bis 100.- an lokale Abhängige. Am 2. März 2017 hatte er weitere 2,2 g Kokain (Reinheit 71 %) zum Verkauf bei sich.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein im Tessin lebender anerkannter Flüchtling, baute zwischen Juli 2016 und dem 2. März 2017 in Lugano und Umgebung ein lokales Vertriebsnetz für Kokain auf. In diesem Zeitraum verkaufte er nachweisbar mindestens 125.15 Gramm Kokain in konsumfertigen Einzelportionen von 0.3 bis 0.8 Gramm an zahlreiche Drogenabhängige. Bei seiner Festnahme am 2. März 2017 trug er weitere 2.2 Gramm verkaufsbereites Kokain auf sich. Der Beschuldigte war selbst kein Konsument und handelte mit direktem Vorsatz aus reinem finanziellem Gewinnstreben, ohne sich in einer finanziellen Zwangslage zu befinden. Die Corte delle assise correzionali del Tribunale penale cantonale (Lugano) sprach den Beschuldigten am 5. Juli 2017 der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren und ordnete zur Abschöpfung des deliktischen Gewinns eine Ersatzforderung von CHF 5'000.00 zugunsten des Staates an. Die Staatsanwaltschaft forderte eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie die Einziehung der Vermögenswerte. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe lediglich Kleinstmengen veräussert, und beantragte eine Strafe von maximal 10 bis 12 Monaten unter vollständigem bedingtem Vollzug. Das Gericht wertete das Tatverschulden als nicht unerheblich, da der Täter über Monate hinweg systematisch und ohne eigene Betäubungsmittelnot Drogen verkaufte. Das Gericht bemass die Einsatzstrafe auf 13 Monate Freiheitsstrafe. Da der Beschuldigte in der Schweiz keine einschlägigen Vorstrafen aufwies, als Flüchtling sozial integriert war und ein Geständnis bezüglich der Kernhandlungen ablegte, stellte die Kammer eine günstige Prognose und gewährte den vollumfänglich bedingten Vollzug.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Menge 125,15 g + 2,2 g Kokain brutto (Reinheit nur für 2,2 g mit 71,1 % bekannt). Einfache Widerhandlung (kein schwerer Fall, daher mengenmässig = False). Rolle: Kügelihandel. Keine Landesverweisung (Flüchtlingsstatus); Staatsangehörigkeit anonymisiert, Ausländer. Vorstrafe nicht einschlägig. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 2,2 g netto x 71,1 %; die verkauften 125,15 g als Gemisch. Kokain zuvor 127 g Gemisch.

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