Fall 72.2019.207

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 04.12.2019
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.5kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte reiste trotz Einreiseverbot von September/Oktober 2015 bis September 2016 mehrmals pro Monat aus Italien ins Tessin ein und verkaufte in Mengen von 5 bis 230 g mindestens 495 g Kokain an lokale Abnehmer; zusammen mit Dritten besass er ausserdem 1 kg Kokain zum Verkauf. Den Erlös schickte er in mindestens 16 Überweisungen (CHF 5'862.-) ins Ausland.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, der bereits 2013 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden war, reiste trotz eines bestehenden Einreiseverbots wiederholt in die Schweiz ein und beteiligte sich im Raum Lugano an einem Drogenring. Zwischen Herbst 2015 und September 2016 veräusserte er nachweisbar mindestens 495 Gramm netto Kokain an lokale Konsumenten und hielt gemeinsam mit Komplizen ein Kilo Kokain zum gewerbsmässigen Weiterverkauf bereit. Die erwirtschafteten Drogenerträge transferierte er in 16 Einzelsendungen im Gesamtwert von CHF 5'861.59 nach Italien, um deren Herkunft zu verschleiern (Geldwäscherei). Von weiteren Vorwürfen früherer Jahre wurde er mangels Beweisen freigesprochen. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) sprach den Beschuldigten am 4. Dezember 2019 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 AIG) schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten (3 Jahre und 3 Monate) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit 3 Jahre). Die Staatsanwaltschaft forderte eine unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren und hob hervor, dass der Täter noch während der früheren Probezeit rückfällig geworden sei und gewohnheitsmässig vom Drogenhandel lebe. Die Verteidigung plädierte auf weitgehende Freisprüche hinsichtlich der Alttaten und beantragte eine Strafe von unter 3 Jahren mit Teilaufschub. Das Gericht erachtete das Tatverschulden angesichts von rund 1.5 kg gehandeltem Kokain und der einschlägigen Vorstrafe als schwer. Der Täter handelte aus rein krimineller Motivation und missachtete das Einreiseverbot beharrlich. Das Gericht setzte die Einsatzstrafe für die qualifizierte BetmG-Tat auf 36 Monate fest und erhöhte diese durch Asperation um 3 Monate für die Geldwäscherei und die Ausländerrechtsdelikte auf 39 Monate unbedingt. Aufgrund der Rückfallgefahr war die Gewährung eines bedingten Vollzugs ausgeschlossen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Menge: 495 g + 1'000 g netto Kokain (Reinheit nicht beziffert). Nebenverurteilungsscore: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, Vergehen, mehrfach) = 1 + 1, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) = 2; total 4. Zusätzlich 120 Tagessätze Geldstrafe bedingt (Nebenstrafe). Ausländer (Einreiseverbot). Rolle: Verkauf in Mengen von 5-230 g mit 1-kg-Vorrat (Handel).

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