Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Die Beschuldigte bewahrte in ihrer Wohnung 60.44 Gramm Methamphetamin-Reinsubstanz (Crystal Meth) auf, die sie von einem Dritten zur Aufbewahrung erhalten hatte, und verkaufte in zehn Transaktionen insgesamt 2 Gramm netto Methamphetamin an eine Abnehmerin, womit sie ihren eigenen Drogenkonsum mitfinanzierte. Sie wurde zudem beim Fahren unter Drogeneinfluss angehalten und konsumierte über längere Zeit selbst Betäubungsmittel.
Anklagevorwurf und Sachverhalt: Der Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, in ihrer Wohnung eine grössere Menge Methamphetamin (Crystal Meth) aufbewahrt sowie in mehreren Transaktionen kleinere Mengen davon verkauft zu haben; zudem wurde ihr Fahren in fahrunfähigem Zustand (Drogeneinfluss) sowie mehrfacher Betäubungsmittelkonsum vorgehalten. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden 60.44 Gramm Methamphetamin-Reinsubstanz sichergestellt. Die Betäubungsmittel wurden in ihrem Koffer zusammen mit ihrem Pass und ihrer DNA aufgefunden. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, 7. Februar 2022, DG210183): Das Verfahren betreffend Konsum vor dem 7. Februar 2019 wurde eingestellt. Die Beschuldigte wurde schuldig gesprochen des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Dossier 1), des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d; Dossiers 6 und 7), des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c; Dossier 10), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Vom Vorwurf betreffend Dossier 8 wurde sie freigesprochen. Die Vorinstanz verhängte 16 Monate Freiheitsstrafe (2 Tage durch Haft erstanden), eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 500.–. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen; es wurde eine ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Berufungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob Berufung (Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren, Abänderung Dispositiv-Ziffer 8); die Beschuldigte erhob Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft rügte insbesondere die Würdigung der Verkaufshandlungen und beantragte eine Landesverweisung. Entscheid des Obergerichts (II. Strafkammer, 19. Oktober 2022, SB220215-O): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c; Dossier 10) sowie die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Es reduzierte die Strafe auf 13 Monate Freiheitsstrafe (2 Tage Untersuchungshaft angerechnet), eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und eine Busse von Fr. 900.–. Die ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB wurde beibehalten; der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Beschuldigte wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (SIS-Ausschreibung angeordnet); die vorinstanzliche Verweigerung der Landesverweisung wurde aufgehoben.
DB-Werte entsprechen dem vorinstanzlichen Urteil (BG Zürich, 07.02.2022): 16 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, Geldstrafe 20 TS zu Fr. 30.–, Busse Fr. 500.–. Das Obergericht reduzierte die Sanktion auf 13 Monate FS und sprach — abweichend von der Vorinstanz — eine Landesverweisung von 5 Jahren aus (nur Staatsanwaltschaftsberufung hinsichtlich dieses Punktes; Anschlussberufung der Beschuldigten). `nationalitaet` steht auf '1' (Ausländerin) — korrekt, da Art. 66a StGB geprüft und Landesverweisung angeordnet wurde (EU-Angehörige, FZA-Prüfung). `beschaffungskriminalitaet` False belassen: das Urteil attestiert keine Beschaffungskriminalität im engeren Sinne; die Verkäufe dienten der Mitfinanzierung des Eigenkonsums, was die Vorinstanz strafmindernd würdigte. Kein Geständnisrabatt in `besonderheiten`, da die Beschuldigte nach der bundesgerichtlichen Grenzwertrechtsprechung keinen namhaften Rabatt erhielt (Einsatzstrafe primär anhand der Aufbewahrungsmenge).