Fall 72.2019.294

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 27.02.2020
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 8

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 750g, gemisch
  • Marihuana, 250g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb, lagerte und verkaufte von November 2018 bis zu seiner Festnahme am 9. Juli 2019 im Tessin insgesamt 750 g Kokain in Mengen von wenigen Gramm bis 100 g sowie 250 g Cannabis. Bei ihm wurden Verpackungsmaterial, eine Waage und Aufzeichnungen sichergestellt.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte baute zwischen November 2018 und seiner Verhaftung am 9. Juli 2019 im Raum Lugano einen schwunghaften Betäubungsmittelhandel auf. Er erwarb und veräusserte nachweisbar rund 750 Gramm Kokain sowie rund 250 Gramm Cannabis an einen weitverzweigten Kreis von Drogenabnehmern. Zur Abwicklung des Handels bediente er sich moderner Kommunikationsmittel und lagerte Streckmittel sowie Verpackungsmaterialien in seiner Wohnung. Bei der Festnahme wurden weitere verkaufsbereite Dosen und Bargeldbestände sichergestellt. Daneben konsumierte er Betäubungsmittel (Ecstasy). Vom separaten Anklagevorwurf der Geldwäscherei wurde er im Hauptverfahren freigesprochen. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) verurteilte den Beschuldigten am 27. Februar 2020 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), einfacher BetmG-Widerhandlung (Cannabis) und BetmG-Übertretung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren). Das Gericht ordnete den Vollzug im Umfang von 12 Monaten an und schob die restlichen 24 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB), verbunden mit einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten (4 Jahre und 3 Monate) unbedingt und eine Busse von CHF 100.00. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft, habe den Kokainhandel vollumfänglich gestanden und sei von Vorwürfen der Geldwäscherei freizusprechen, weshalb eine teilbedingte Strafe von höchstens 36 Monaten angemessen sei. Das Gericht begründete die Strafzumessung mit der erheblichen Rauschgiftmenge von 750 Gramm Kokain, die den Grenzwert des schweren Falls um das Vierzigfache überstieg. Das Gericht setzte die Einsatzstrafe auf 36 Monate fest. Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufwies, echte Reue zeigte und während der Untersuchungshaft ein tadelloses Verhalten an den Tag legte, erachtete die Kammer einen unbedingten Vollzugsteil von 12 Monaten als ausreichend, um spezialpräventiv zu wirken.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Menge 750 g Kokain und 250 g Cannabis (brutto, Reinheit nicht beziffert). Nebenverurteilungsscore: wiederholte einfache BetmG-Widerhandlung (Cannabis, Vergehen) = 1 + 1; Konsum ist Übertretung. Nationalität nicht ausdrücklich genannt: Tat nach dem 1.10.2016, Katalogtat, keine Landesverweisung erwähnt (Schweizer angenommen).

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