Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 51 Monate (4 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der 24-jährige Beschuldigte führte am 12. Februar 2020 am Grenzübergang 5,9 kg Heroin (Reinheit 53,6-54,7 %) in die Schweiz ein, im Glauben, es handle sich um Kokain. Das Heroin war für nicht identifizierte Abnehmer in der Schweiz bestimmt.
Der 24-jährige ausländische Beschuldigte reiste am 12. Februar 2020 als Drogenkurier mit einem Personenwagen über den Grenzübergang Chiasso in die Schweiz ein. Bei einer eingehenden zollrechtlichen Kontrolle entdeckten die Beamten in einem professionell präparierten Hohlraum des Fahrzeugs 5'902.17 Gramm (rund 5.9 Kilogramm) Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad zwischen 53.6 % und 54.7 %, was einer reinen Wirkstoffmenge von rund 3.2 Kilogramm reinem Heroin entsprach. Der Beschuldigte war im Vorfeld der Tat von Auftraggebern instruiert worden und ging subjektiv irrtümlich davon aus, Kokain statt Heroin zu transportieren. Vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise wurde er freigesprochen. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) sprach den Beschuldigten am 28. September 2020 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b/d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 51 Monaten (4 Jahre und 3 Monate) unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit SIS-Ausschreibung an. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren. Die amtliche Verteidigung verwies auf das junge Alter des Täters, die fehlenden Vorstrafen, das frühe Geständnis und den Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB und beantragte eine Freiheitsstrafe von unter 3 Jahren mit teilbedingtem Vollzug. Das Gericht würdigte bei der Strafzumessung, dass der Schmuggel von über 3 Kilogramm reinem Heroin ein sehr hohes Gefährdungspotenzial für die Volksgesundheit darstellte. Zugunsten des Täters berücksichtigte das Gericht jedoch seinen Sachverhaltsirrtum (Vorstellung des Transports von Kokain), seine aufrichtige Reue, das frühe Geständnis und seine Ersttäterschaft. Das Gericht legte die Einsatzstrafe auf 51 Monate unbedingt fest; eine bedingte Strafe war angesichts der Strafhöhe von über 3 Jahren gesetzlich ausgeschlossen.
Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Menge 5'902,17 g Heroin (Reinheit 53,6-54,7 %); das Gericht beziffert die Reinmenge auf 3'196,01 g (Ø 54,15 %). Strafmilderung wegen Sachverhaltsirrtums (Kokain statt Heroin) und aufrichtiger Reue. Rolle: Kurier. Staatsangehörigkeit anonymisiert; Ausländer (Landesverweisung). Korrektur 10.10.2026: zuvor 5'902 g Gemisch.