Fall 72.2020.32

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 19.05.2020
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 45

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 106g, rein
  • Kokain, 86g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der ausländische Beschuldigte verkaufte von 2016 bis zu seiner Festnahme am 13. Oktober 2019 im Tessin, in Spanien und in Serbien mindestens 86 g Kokain an Abnehmer und hatte am 13. Oktober 2019 weitere 150,4 g Kokain (Reinheit 70-76 %, ca. 105,5 g rein) in zwei Säckchen zum Verkauf bei sich.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, der in der Schweiz bereits 2006 wegen schwerer Drogendelikte und 2016 wegen ausländerrechtlicher Verstösse verurteilt worden war, nahm im Raum Lugano erneut den Drogenhandel auf. Zwischen 2016 und Oktober 2019 veräusserte er 86 Gramm Kokain an verschiedene Abnehmer. Bei seiner Festnahme am 13. Oktober 2019 lagerten in seiner Wohnung weitere 150.41 Gramm netto Kokain, welche für den gewerbsmässigen Weiterverkauf portioniert waren (Gesamtmenge 236.41 Gramm netto). Bei der Durchsuchung wurden Verpackungsmaterial und Drogenutensilien sichergestellt; zudem konsumierte der Beschuldigte selbst rund 20 Gramm Kokain. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) verurteilte den Beschuldigten am 19. Mai 2020 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) und BetmG-Übertretung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 10 Monate unbedingt zu vollziehen waren und 10 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (Zusatzstrafe zum Strafbefehl von 2016). Ferner verhängte das Gericht eine Busse von CHF 100.00 und eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, eine Busse und eine Landesverweisung von 7 Jahren, da der Täter einschlägig rückfällig geworden sei. Die Verteidigung beantragte den teilbedingten Vollzug und machte bezüglich der Landesverweisung familiäre Bindungen im Tessin geltend. Das Gericht stellte fest, dass die gehandelte Menge von 236 Gramm Kokain den schweren Fall klar begründete. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 20 Monate fest. Trotz der einschlägigen Vorstrafe hielt das Gericht einen Teilaufschub von 10 Monaten für vertretbar, da der Täter kooperierte und sich um geordnete familiäre Verhältnisse bemühte. Die obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren wurde mangels eines Härtefalls bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali (ohne schriftliche Begründung). Die 20 Monate sind die in diesem Urteil ausgesprochene teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26.10.2016 (30 Tagessätze bedingt wegen rechtswidriger Einreise); zudem ist er gemäss Anklage und Verteidigung 2006 wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlung vorbestraft (einschlägig). Menge 236,41 g netto Kokain, davon 150,41 g mit Reinheit 69,9-76,1 %. Konsum (Übertretung) zählt nicht zum Score. Korrektur 10.10.2026: vorbestraft_einschlaegig zuvor False. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): die 150,41 g mit 105,5 g rein gemäss Urteil; die verkauften 86 g als Gemisch. Kokain zuvor 236 g Gemisch.

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