Fall 72.2015.121

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 05.10.2015
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 211g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte übernahm am 22. März 2015 gegen ein versprochenes Entgelt von EUR 2'000.- drei Kokainpakete von insgesamt 911 g netto (Reinheit 7,8-35,7 %), die in einem Hohlraum im Armaturenbrett seines Autos versteckt waren, und fuhr damit am 23. März 2015 durch die Schweiz bis zum Grenzübergang Richtung Italien, wo er von der Grenzwache angehalten wurde. Das Kokain war für den Verkauf in Italien bestimmt.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte übernahm im März 2015 den Auftrag, eine bedeutende Menge Rauschgift als internationaler Kurierfahrer durch die Schweiz nach Italien zu transportieren. Am 22. und 23. März 2015 fuhr er mit einem präparierten Personenwagen über die Schweizer Grenze in Richtung Tessin. Bei einer Kontrolle im Raum Bellinzona entdeckten die Behörden in einem eigens eingebauten Hohlraum des Armaturenbretts 911.15 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgrad zwischen 7.8 % und 35.7 %. Für den Schmuggeltrip war dem Beschuldigten ein Kurierlohn von EUR 2'000.00 versprochen worden. Der Täter war im Ausland bereits 2014 wegen des Transports von 500 Gramm Kokain zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) sprach den Beschuldigten am 5. Oktober 2015 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b/d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Das gesamte beschlagnahmte Kokain und das Tatfahrzeug wurden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten (44 Monaten) und verwies auf den raschen Rückfall nach der ausländischen Verurteilung. Die Verteidigung beantragte eine mildere Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren und plädierte auf Berücksichtigung der untergeordneten Stellung als reiner Bote. Das Gericht erachtete das Verschulden angesichts von fast einem Kilogramm Kokain als schwerwiegend. Strafschärfend wirkte sich die einschlägige Vorstrafe aus, die den Täter nicht von erneuter Delinquenz abgehalten hatte. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht indessen das Geständnis und die Tatsache, dass der Beschuldigte lediglich als Handlanger fungierte, ohne Einfluss auf die kriminelle Organisation oder den Weiterverkauf zu besitzen. Das Gericht bestimmte die Einsatzstrafe auf 28 Monate unbedingt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil der Corte delle assise criminali. Reinmenge nicht ausdrücklich beziffert. Die ausländische Vorstrafe betrifft ebenfalls einen Kokaintransport (einschlägig). Rolle: Kurier. Nationalität im Urteil anonymisiert; keine Landesverweisung (Urteil vor Inkrafttreten der Landesverweisung). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 303,81 g x 26,2 % + 307,31 g x 7,8 % + 300,03 g x 35,7 %. Kokain zuvor 911 g Gemisch.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen