Fall 501 2020 43

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht des Seebezirks
Urteilsdatum: 18.12.2019
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 58

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 28g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte gab von 2013 bis November 2017 im Seebezirk in kleinen Mengen von 1 bis 15 g insgesamt mindestens 44 g Kokain an Bekannte ab, teils gegen Bezahlung, teils im Tausch gegen Arbeitsleistungen und Gegenstände, und gab zudem unentgeltlich Kokain in Form von Linien weiter. Am 9. November 2017 kaufte er zusammen mit einer weiteren Person 9 g Kokain.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte betrieb im Zeitraum von Januar 2013 bis zu seiner Festnahme am 9. November 2017 in Murten und Umgebung einen mehrjährigen Drogenhandel mit Kokain. Er bezog wiederholt Betäubungsmittel und gab nachweisbar mindestens 37 Gramm Kokain an diverse Abnehmer in seinem Bekanntenkreis ab (u.a. 10 Gramm an einen Hauptabnehmer, 10 Gramm an einen weiteren Konsumenten, Einzeldosen von 1 bis 5 Gramm an mehrere Bekannte sowie unentgeltliche Abgaben in Form von Konsumlinien). Unter Berücksichtigung des üblichen Reinheitsgrades überstieg die gehandelte Wirkstoffmenge den gesetzlichen Grenzwert für den schweren Fall von 18 Gramm reinem Kokain. Der Beschuldigte handelte primär zur Mitfinanzierung seines eigenen Drogenkonsums und im Rahmen von Gefälligkeiten im Freundeskreis, ohne ein grosses kommerzielles Gewinnstreben an den Tag zu legen. Das Strafgericht des Seebezirks stellte am 18. Dezember 2019 das Verfahren hinsichtlich des vor dem 18. Dezember 2016 liegenden Drogenkonsums infolge Verjährung ein. Es sprach den Beschuldigten des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und der BetmG-Übertretung (Art. 19a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Auf den Widerruf einer früheren bedingten Vorstrafe wurde verzichtet. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Er verlangte den Freispruch vom Verbrechenstatbestand des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und eine Verurteilung lediglich wegen einfacher Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG unter Ausfällung einer Geldstrafe. Er rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und machte geltend, die belastenden Aussagen seiner Bekannten seien unzuverlässig und die gehandelte Menge liege unter der qualifizierten Grenze. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg wies die Berufung mit Urteil 501 2020 43 vom 29. September 2021 ab und bestätigte die bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie die Busse von CHF 500.00 vollumfänglich. Das Kantonsgericht bestätigte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und hielt fest, dass der Schwellenwert von 18 Gramm Reinkokain klar überschritten sei. Für die Strafzumessung erachtete das Gericht eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen; strafmindernd wirkte sich aus, dass der Täter nicht gewinngetrieben agierte, sondern im Kollegenkreis handelte und seinen eigenen Konsum deckte, während das mehrjährige Nachtatverhalten und die Vorstrafenlosigkeit den bedingten Strafvollzug stützten.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Strafgerichts des Seebezirks. Menge mindestens 44 g Kokain brutto (15+10+1+4+10+4); das Gericht stellt mindestens 28,5 g reines Kokain fest (65 %), daher als 28 g rein erfasst. Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich genannt; keine Landesverweisung angeordnet (Schweizer angenommen). Vorstrafe nicht einschlägig. Konsum ist Übertretung, daher Score 0. Beschaffungskriminalität: Das Gericht stellt fest, er habe auch gehandelt, um sich den Stoff für den eigenen Konsum zu finanzieren. Korrektur 10.10.2026: zuvor 44 g Gemisch.

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