Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte hielt sich Ende September/Anfang Oktober 2015 rund eine Woche im Tessin auf und verkaufte dort als Nachfolger anderer «Läufer» im Auftrag eines Hintermanns, teils zusammen mit einem Mittäter, Heroin in Säckchen zu 5 g für CHF 160.- bis 250.- an Abhängige; insgesamt wurden ihm 159,7 g Heroin zugerechnet, davon 14,7 g bei der Festnahme.
Der Beschuldigte, bei dem eine leichte Intelligenzminderung und Verhaltensstörung diagnostiziert wurde, liess sich im Herbst 2015 von einem Drogenboss für den Strassenhandel im Kanton Tessin anheuern. Innerhalb von rund einer Woche veräusserte er in Lugano und Umgebung 159.7 Gramm Heroin in vorverpackten 5-Gramm-Säckchen an Konsumenten. Gemäss seinen eigenen Angaben beabsichtigte er, den Drogenverkauf für seinen Auftraggeber über zwei weitere Monate fortzusetzen, wozu es infolge seiner Festnahme nicht mehr kam. Der Beschuldigte handelte gegen Entlohnung und stand in einem ausgeprägten Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis zum Drogenboss. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) verurteilte den Beschuldigten am 19. Februar 2016 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c/d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und betonte die erhebliche Heroinmenge, die innerhalb kürzester Zeit abgesetzt wurde. Die Verteidigung machte die psychische Beeinträchtigung des Täters, seine Naivität und Ausnutzung durch das Drogennetzwerk geltend und beantragte eine bedingte Strafe von maximal 14 Monaten. Das Gericht hielt fest, dass 160 Gramm Heroin eine grosse Menge harter Drogen darstellten. Bei der subjektiven Verschuldensprüfung berücksichtigte das Gericht jedoch die eingeschränkte Einsichtsfähigkeit und die leichte kognitive Behinderung des Beschuldigten, der von kriminellen Hintermännern skrupellos instrumentalisiert worden war. Das Gericht setzte die Einsatzstrafe auf 16 Monate fest. Da der Täter voll geständig und nicht vorbestraft war und unter familiärer Betreuung stand, wurde der Vollzug vollumfänglich bedingt gewährt.
Erstinstanzliches Urteil. Menge 159,7 g Heroin (Anklage ursprünglich 189,7 g); Reinheit nur für 14,7 g (16,1 %) bekannt. Nationalität im Urteil nicht erkennbar (Tat 2015). Rolle: Kurier/Verkäufer im Auftrag eines Hintermanns, Verkauf in 5-g-Portionen. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 14,7 g netto x 16,1 %; die übrigen 145 g ohne Analyse als Gemisch. Heroin zuvor 160 g Gemisch.