Fall 72.2015.106

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 29.09.2015
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 9

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 598g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der ohne Aufenthaltsbewilligung im Tessin lebende Beschuldigte erwarb zwischen Juni 2014 und seiner Festnahme am 24. März 2015 mehrmals Kokain in Mengen von 60 bis 100 g, lagerte und verkaufte es (insgesamt 597,7 g) und schickte rund CHF 3'300.- Verkaufserlös ins Ausland. Einen Abnehmer, der Schulden aus Kokainkäufen hatte, bedrohte er mehrfach, um sie einzutreiben.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte hielt sich zwischen Juni 2014 und März 2015 illegal in der Schweiz auf und betrieb im Kanton Tessin einen schwunghaften Kokainhandel. Er erwarb, lagerte und veräusserte insgesamt 597.70 Gramm Kokain an zahlreiche Konsumenten und erwirtschaftete erhebliche Gewinne. Aus den Drogeneinnahmen transferierte er CHF 3'298.95 über Finanztransferstellen ins Ausland (Geldwäscherei). Um ausstehende Drogenschulden von CHF 3'000.00 bei einem säumigen Kunden einzutreiben, bedrohte er diesen mehrfach massiv verbal mit dem Tod («ti ammazzo») und übte psychischen Druck aus (versuchte wiederholte Nötigung). Zudem arbeitete er ohne Bewilligung. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) verurteilte den Beschuldigten am 29. September 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) und Ausländerrechtsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (2 ½ Jahren). Das Gericht ordnete den Vollzug im Umfang von 9 Monaten an und schob die restlichen 21 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf (Art. 43 StGB). Die Staatsanwaltschaft verlangte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten und verwies auf das Zusammentreffen von Drogenhandel, Gewaltdrohungen und Geldwäscherei. Die Verteidigung beantragte eine mildere Strafe mit weitgehendem bedingtem Strafaufschub und hob hervor, dass der Täter nicht vorbestraft war und Reue zeigte. Das Gericht erachtete das Tatverschulden angesichts von rund 600 Gramm Kokain und der rücksichtslosen Nötigungshandlungen als erheblich. Das Gericht bestimmte die Einsatzstrafe für das BetmG-Delikt auf 26 Monate und erhöhte diese in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 4 Monate für die versuchte Nötigung und Geldwäscherei auf insgesamt 30 Monate. Aufgrund der Ersttäterschaft und des Geständnisses erachtete das Gericht einen unbedingten Strafteil von 9 Monaten als sachgerecht.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Menge 597,7 g Kokain brutto (Reinheit nicht beziffert). Nebenverurteilungsscore: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) = 1, versuchte wiederholte Nötigung (Art. 181 StGB, Vergehen, mehrfach) = 1 + 1, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 AuG) = 2; total 5. Staatsangehörigkeit anonymisiert; Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung.

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