Fall 72.2016.203

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 10.01.2017
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 112g, rein
  • Heroin, 115g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der albanische Beschuldigte verkaufte und lagerte von Anfang Juli bis zu seiner Festnahme am 18. August 2016 im Tessin insgesamt 363,6 g Heroin (115 g verkauft, 248,6 g am Tag der Festnahme transportiert), hatte 746 g Streckmittel zur Heroinherstellung dabei und schickte CHF 1'200.- Erlös nach Albanien.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte reiste im Sommer 2016 in die Schweiz ein und wirkte in Lugano an den Drogenaktivitäten eines albanischen Netzwerks mit. Zwischen Juli und dem 18. August 2016 veräusserte er Heroin im Strassenhandel und bereitete mit 746 Gramm Streckmittel die Streckung und Portionierung weiterer Heroinmengen vor. Die erzielten Rauschgiftgewinne in Höhe von CHF 1'200.00 transferierte er über Finanzkanäle nach Albanien (Geldwäscherei). Von weiteren Anklagepunkten (weitere Streckmittel in einer anderen Wohnung sowie Pornografie) wurde er im gerichtlichen Beweisverfahren freigesprochen. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) sprach den Beschuldigten am 10. Januar 2017 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Konsumübertretung schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Staatsanwaltschaft forderte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (42 Monaten) sowie eine fakultative Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a bis StGB. Die Verteidigung beantragte Freisprüche von Nebendelikten und eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten ohne Landesverweisung. Das Gericht begründete die Strafzumessung damit, dass der Täter als Rädchen im Getriebe einer ausländischen Bande fungierte und erhebliche Vorbereitungshandlungen zur Drogenstreckung traf. Das Gericht legte die Einsatzstrafe für das BetmG-Delikt auf 22 Monate fest und erhöhte diese um 2 Monate für die Geldwäscherei auf 24 Monate. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit, des Entfallens wesentlicher Anklagepunkte und des geständigen Nachtatverhaltens wurde die Strafe vollumfänglich bedingt ausgesprochen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Menge 363,6 g Heroin: 115 g verkauft (Reinheit unbekannt) und 248,6 g sichergestellt (Reinheit 44,9 %, rund 112 g rein); Reinmenge im Urteil nicht insgesamt beziffert. Nebenverurteilungsscore: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) = 1; Konsum ist Übertretung. Nationalität aus Dolmetscher und Geldtransfer nach Albanien abgeleitet; Tat 2016 vor Einführung der Landesverweisung. Vorstrafenlosigkeit gemäss Verteidigung, vom Gericht nicht bestritten. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 248,6 g x 44,9 %; die verkauften 115 g als Gemisch. Heroin zuvor 364 g Gemisch.

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