Fall 72.2015.72

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 15.07.2015
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 1.2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der in Belgien lebende Beschuldigte übernahm in Belgien auf Anfrage eines Unbekannten 2,33 kg Heroin (Reinheit 53,1 %) und transportierte es am 27. September 2014 über die Schweiz nach Italien, wo er am Grenzübergang angehalten wurde.

Zusammenfassung

Der in Belgien wohnhafte Beschuldigte reiste am 27. September 2014 als internationaler Drogenkurier mit einem Personenwagen in die Schweiz ein. Bei einer gezielten Überprüfung im Kanton Tessin stellten die Ermittler im Fahrzeug 2'330 Gramm (2.33 Kilogramm) netto Heroingemisch mit einem hohen Wirkstoffgehalt sicher, welches für den Drogenmarkt bestimmt war. Der Beschuldigte war in Belgien mehrfach wegen Vermögens- und Gewaltdelikten vorbestraft. Von dem Vorwurf, zuvor bereits drei weitere Drogentransporte in die Schweiz durchgeführt zu haben, wurde er mangels rechtsgenügender Beweise freigesprochen. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) verurteilte den Beschuldigten am 15. Juli 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b/d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahren) unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Das Rauschgift und die sichergestellten Mobiltelefone wurden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft forderte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten (66 Monaten) und stützte sich dabei auf die Annahme mehrerer Schmuggelfahrten und die Vorstrafen des Täters. Die Verteidigung verlangte den Freispruch von den mutmasslichen früheren Fahrten und eine deutliche Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 3 Jahre. Das Gericht erachtete das objektive Verschulden für den Transport von über 2.3 kg Heroin als sehr schwer, da Heroin erhebliche gesundheitliche Gefahren für die Konsumenten birgt. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus reinem Gewinnstreben und wies erhebliche ausländische Vorstrafen auf. Da der Täter jedoch von den früheren drei Transportfahrten freigesprochen wurde, reduzierte das Gericht die geforderte Sanktion und setzte die Einsatzstrafe auf 48 Monate Freiheitsstrafe unbedingt fest.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Menge 2,33 kg netto Heroin, Reinheit 53,1 % (ca. 1,24 kg rein, nicht ausdrücklich beziffert). Nationalität anonymisiert (Wohnsitz Belgien); keine Landesverweisung (Urteil vor deren Einführung). Vorstrafen in Belgien nicht einschlägig. Rolle: Kurier für einen einzelnen Heroingrosstransport. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 2'330 g netto x 53,1 %. Heroin zuvor 2330 g Gemisch.

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